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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 151. Renten als Reallasten.

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des Grundstückes aufgefafst und so hier zuerst der Gedanke desWertrechtes entwickelt 6 . Unter dem Einflüsse solcher neuenVorstellungen erfuhren dann die einzelnen Rechtssätze über Real-lasten in der Anwendung auf gekaufte Renten eine mannigfacheFortbildung.

III. Sonstige Ren tengeschäfte. Nachdem der Renten-kauf die Umbildung der Grundzinse in Renten bewirkt hatte,wurden auch auf Grund anderer Rechtsgeschäfte gleichartige Rentenbestellt, die dem für gekaufte Renten ausgehildeten neuen Recht,soweit dies angängig war, mitunterworfen wurden. So wurdenRenten durch Schenkung oder Verfügung von Todeswegen ver-geben 7 . Andererseits kam bei Gutsverkäufen der Vorbehalt einerRente in Anrechnung auf den Kaufpreis vor 8 . Auch fanden Erb-teilungen in der Weise statt, dafs der Gutsübernehmer das Gutbehufs Abfindung der Miterben mit Renten belastete 9 . Endlichgingen auch ehemalige Erbleihzinse seit der Umwandlung derErbleihe in volles Eigentum vielfach in Renten über 10 .

IV. Begründung. Die Begründung der Rente als Reallasterfolgte, welches Rechtsgeschäft immer ihr zu Grunde liegen mochte,erst durch einen vor Rat oder Gericht vollzogenen öffentlichenAkt 11 . Regelmäfsig war seit der vollen Ausbildung des Rechts-

6 Schröder, Miteigentum S. 16 ft., R.G. S. 728, nimmt ein Miteigentumnach Verhältnis des Kapitalwertes der Rente an. Allein wirkliches Miteigen-tum ist ausgeschlossen, wenn die Herrschaft über den Sachkörper nicht in dieGemeinschaft fällt. Ein Wertanteilsrecht kann, da das Sachganze sich imWert nicht erschöpft, nur begrenztes dingliches Recht sein.

7 Vgl. über die schon seit dem 12. Jahrhundert vorkommenden SeelzinseRosenthal a. a. 0. S. 81 ff., Rietschel, Z. f. R.G. XXXV 226 Anm. 1.Ferner Duncker, Reall. S. 84 ff.; Souchay, Anm. zur Frankf. Ref. I127128.

8 Stobbe, P.R. Anm. 6; Rehme S. 47 ff. Die ältere Theorie unter-schied eine derartige Rente als census reservativus vom census constitutivus;vgl. Duncker, Reall. S. 86 ff., 184 ff.

9 v. Meibom, Jahrb. des gern. R. IV 480, 482; Stobbe Anm. 7.

10 So der-Wurtzins in Lübeck; Rehme S. 42 ff., 45 ff., 49, 86, 119 ff. Be-sonders bezeichnend ist, dafs sogar vomWiederkauf des Wurtzinses ge-sprochen wird; S. 49 Anm. 29 (i. J. 1276). Vgl. auch Heusler, Inst. I 355;Rietschel, Markt u. Stadt S. 132 ff.; Schröder, R.G. S. 727. Die Erb-leihe selbst, soweit sie noch vorkam, ging mehr und mehr in Eigentumsüber-tragung mit Rentenvorbehalt über, weshalb sie auch mit Auflassung vollzogenwurde; Rehme S. 42 ff.

11 Oben § 117 S. 279 Anm. 56, § 149 S. 720 Anm. 2. Dabei wurde das Beispruchs-recht der Erben wirksam; Stobbb, Z. f. D. R. XIX 195 ff.; Arnold S. 131 ff.,

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