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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

der Kapitalist sich mit der Zilisbestellung in Gestalt einer selbst-ständigen Rente begnügte und zu diesem Beliufe statt des Eigen-tums am Grundstücke sich nur das Eigentum an einer aus demGrundstücke zu zahlenden Rente übertragen liefs. Die Grund-eigentümer aber gingen, seitdem bei ihnen das Kapitalbedürfniserwachte, bereitwillig auf die Belastung ihrer Grundstücke miteiner fortlaufenden Rente ein, wenn sie dafür einen Kaufpreis inbarem Gelde erhielten. Einmal entstanden, konnte das'neue Kredit-geschäft sieh um so leichter ausbreiten, weil ihm das kanonischeZinsverbot, das dem verzinslichen Darlehen entgegenstand, keinHindernis bereitete 8 .

Der Reutenkauf wirkte auf das rechtliche Wesen derGrundzinslast umbildend ein. Im Gegensatz zu den alten Grund-zinsen war diese Zinslast eine durch besonderes Rechtsgeschäftfür sich bestellte, von jedem umfassenderen Herrschaftsverhältnislosgelöste, rein privatrechtliche und ausschliefslich vermögens-rechtliche Grundlast. Der Grundeigentümer hatte nicht sein Grund-stück im Ganzen einer fremden Oberherrschaft unterworfen, sondernnur einen Teil des aus dem Grundstücke zu ziehenden Einkommensin fremde Hand gegeben. Ihm verblieb die ungeschmälerte Herr-schaft über den Sachkörper. Gleichwohl hatte er etwas, w 7 as bis-her in seinem Grundeigentum enthalten gewesen war, abverkauft.Denn er hatte das Grundstück als nutzbaren Vermögensgegenstandder Mitherrschaft des Rentenkäufers unterworfen. So bildete sichdie Vorstellung aus, dafs der Rentenkauf die Abveräufserung einesunkörperlichen Grundstücksteiles sei. In diesem Sinne wurde dieBestellung der Rente in die Form einer Eigentumsübertragung aneinem als unkörperliche Sache ausgeschiedenen Grundstücksteilegekleidet 3 4 und dem Rentenbezüger eine Gewere an dieser un-körperlichen Sache zugeschrieben 5 . Als eigentlicher Gegenstandaber der eingeräumten Teilherrschaft wurde geradezu der Wert

3 c. 1 et 2 Extray. comm. 8, 5. Durchaus ungeschichtlich aber ist dieMeinung, der Rentenkauf sei zur Umgehung des kanonischen Rechts als mutuumpalliatum erfunden. Vgl. dagegen Stob he, Z. f. D. R. a. a. 0. S. 181 ff., Neu-mann S. 279 ff., Brunner S. 435, Gengier § 83.

4 Unten Anm. 12. Der Entwicklungsgang spiegelt sich besonders deutlichdarin, dafs, wie Rehme a. a. 0. S. 114 ff. für Lübeck nachweist, ursprünglichheim Rentenkauf wie bei der Erhleihe gerichtliche Fertigung ohne Auflassunggenügte, allmählich aber die Auflassung üblich und endlich notwendig wurde.

5 Oben § 113 S.202 Anm. 64; Urk. v. 1472 b. Kraut § 109 Nr. 6; Stobbe,Z. f. D. R. a. a. 0. S. 189 ff, B.R. Anm. 23.