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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 151. Renten als Reallasten.

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Grundzinse, und fuhren im Mittelalter vielfach auch denselbenNamen (census hereditarius oder arealis, zins, erbezins, huszins,wurtzins usw.). Allein sie sind durch die Ausbildung besondererRechtssätze zu einer eigentümlichen Art der Reallasten erhobenund mehr und mehr auch durch die Benennung alsRenten(Grundrenten, Weichbildrenten, redditus annui),Gülten oderGelder (Ewiggelder) von den Grundzinsen unterschieden.

II. Renten kauf. Das Rechtsgeschäft, das die Umbildungder Grundzinse zu Renten herbeiführte, war der Rentenkauf, derin den Städten seit dem Ende des zwölften Jahrhunderts aufkamund allmählich als vorherrschendes liegenschaftliches Kreditgeschäftsich in ganz Deutschland verbreitete. Der Rentenkauf bestehtdarin, dafs der Grundeigentümer als Rentenverkäufer (Renten-schuldner, Gültmann) eine Geldsumme als Kaufschilling empfängtund dafür dem Geldgeber als Rentenkäufer (Rentherrn, Rentner,Gültherrn) eine auf sein Grundstück gelegte Rente verschafft.Dieses Geschäft entwickelte sich in Anlehnung an den städtischenErbleihezins 2 . Als die städtische Geldwirtschaft das Bedürfnisder nutzbaren Anlage von angesammeltem Kapital hervorrief, standfür eine sichere Anlage zunächst nur der Erwerb von Grundbesitzoffen. Der Kapitalist aber, der nur Rentenbezug wollte, konntedas erworbene Grundstück zu Leihebesitz fortgeben und sich nureinen Zins Vorbehalten oder von vornherein nur Obereigentum mitdem zugehörigen Zinsrecht erwerben. So erschien vielfach bei derErbleihe das Zinsbezugsrecht als der wesentliche Zweck und dasObereigentum als überflüssiges Beiwerk. Es lag daher nahe, dafs

3 Über das Verhältnis des Rentenkaufs zur Erbleihe herrscht lebhafterStreit. Manche nehmen eine unmittelbare Entwicklung aus der Erbleihe an;so Arnold S. 80 ff., 136 ff., Pauli S. 2ff., 14 ff., 148ff, Gobbers S. 188 ff.Es läfst sich aber nachweisen, dafs der Rentenkauf neben der fortbestehendenErbleihe als besonderes Rechtsinstitut entstanden ist; Duncker S. 43 ff,Stobbe, Z. f. D. R. a. a. 0. S. 179 ff., 184 ff., P.R. S. 92 ff, v. Wyfs S. 5 ff.,Ilöpken S. 112 ff, Gothein, Wirtschaftsgesch. des Schwarzwaldes I 165 ff,Rehme S. 42 ff. u. 47 ff. Nach der Ansicht von Heusler I 355 u. Co sackb. Gerber § 171 Anm. 4 ist die verkaufte Rente ursprünglich neben demWurtzins als ein mit Zustimmung des Leiheherrn auf das Haus, das alsBesserung im Eigentum des Belielienen stand, gelegter zweiter Zins auf-gekommen. Doch trifft dies schwerlich allgemein zu. "Wenn neuestensSchröder, R.G. S. 727, den Ausgangspunkt der Entwicklung in den durchSeelgerät auferlegten Seelzinsen (unten Anm. 7) finden will, weil sie dieältesten selbständigen Renten gewesen seien, so spricht dagegen schon dieZweckgebundenheit dieser Zinse.

Binding, Handbuch. II. S. II: Gierte, Deutsches Privatrecht. II. 48