Druckschrift 
2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
Seite
750
Einzelbild herunterladen
 

750

Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

ersetzt sind, in rein öffentliche Grundlasten übergegangen. Aberauch die Gemeindefronden müssen, soweit sie sich als Lastendes Grundbesitzes für kommunale Zwecke erhalten haben, zu denöffentlichen Grundlasten gezählt werden; doch stimmen sie vielfachinhaltlich mit privatrechtlichen Reallasten überein, so dafs nament-lich auf die für Wege-, Kirchen- und Schulbau zu leistendenDienste die privatrechtlichen Regeln über Hand- und Spanndiensteangewendet werden können. Als privatrechtliche Reallasten er-scheinen somit nur noch die H e r r e n f r o n d e n (Gutsfronden), diefür die wirtschaftlichen Zwecke eines Gutshofes zu leisten sind.Sie aber sind zum gröfsten Teil durch die neuere Gesetzgebungohne oder mit Entschädigung aufgehoben oder doch der Ablösungunterworfen und gehören daher im wesentlichen der Rechts-geschichte an 66 .

2. Arten. Man unterschied die Fronden nach dem Umfangeder Leistungspllicht in gemessene und ungemessene Dienste 67 .Auch die ungemessenen Dienste konnten im Zweifel nicht nachWillkür, sondern nur nach dem Bedürfnis des herrschenden Gutsund mit Rücksicht auf Herkommen und Billigkeit gefordertwerden 58 . In neuerer Zeit wurden die ungemessenen Dienstedurch die Gesetzgebung vielfach in gemessene verwandelt 69 .

Nach der Art der Wiederkehr unterschied man ordentlicheund aufserordentliche Fronden. Zu jenen gehören die regel-mäfsig bei der Bestellung des Landes zu leistenden Ackerfrondenund die entsprechenden Erntefronden, zu diesen die Jagd- undForstfronden, die Baufronden, die Wachtdienste und die Herbergs-last 60 .

66 Dafs auch in Preufsen noch unabgelöste Fronden Vorkommen können,zeigt das Erk. des R.Ger. I Nr. 49.

57 Im Mittelalter sind die Dienste stets gemessen; die ungemessenenDienste scheinen erst seit dem 17. Jahrh. aufgekommen zu sein. Später wolltenManche sogar eine Vermutung für ungemessene Dienste aufstellen. Vgl. dieältere Lit. b. Mitterm aier § 190 Anm. 22; ferner Mittermaier § 195,Stobbe-Lehmann § 195 Anm. 15.

68 Hagemann a. a. 0. § 237; Haubold § 468 Anm. d; Mittermaier§ 195 Anm. 58; Be sei er S. 424. Vgl. jedoch Preufs. G. v. 21. Apr. 1825 §6b. Kraut § 117 Nr. 7.

69 Preufs. L.R. 11, 7 § 314 ff.; Württ. Ed. v. 1817 (Reyscher I § 260);Bayr. G. v. 1818 (oben § 149 S. 732 Anm. 73).

60 Mittermaier § 193194. Auch Botendienste kamen als Reallastenvor; Haubold § 469 Anm. c, Stobbe-Lehmann Anm. 7, Preufs. L.R. 11, 7§ 410. Ausgeschlossen sind Handwerkerdienste und Dienste für ein auf dem