§ 150. Grundzinse, Zehnten und Fronden.
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bleiben, soweit der veränderte Inhalt dies zuläfst, die für Zehntengeltenden Reehtssätze anwendbar 62 . Durch die neuere Ablösungs-gesetzgebung sind die Zehnten überhaupt fast durchweg be-seitigt 63 .
III. Fronden 64 . Fronden (Dienste, Robotten, Scharwerke)sind Reallasten, die zu wiederkehrenden gemeinen Arbeitsdienstenverpflichten 6ä .
1. Geschichte. Die Fronden sind aus der Verknüpfungvon Dienstverpflichtungen sehr verschiedenartiger Herkunft mitdem Grundbesitz der Dienstpflichtigen hervorgegangen. Zum Teilwurzeln sie in ehemaligen Hörigkeitsverhältnissen, zum Teil inGutsleihe, zum Teil aber auch in den auf Grund der staatlichen,kommunalen oder kirchlichen Verbandszugehörigkeit zu leistendenDiensten. Seitdem man öffentlichrechtliche und privatrechtlicheGrundlasten zu unterscheiden begann, sonderte man Staatsfronden,Gemeindefronden und Herrenfronden. Die Staatsfronden, zudenen man alle für staatliche Zwecke (Heer-, Gerichts- undPolizeiwesen, reisende Beamte usw.) auf die Grundstücke gelegtenDienstverpflichtungen rechnete, sind in neuerer Zeit, soweit sienicht überhaupt weggefallen oder durch persönliche Bürgerpflichten
hindurch gedroschene Körner oder Geld angenommen hat, auf den Zugzehntenzurückgreifen; Preufs. L.R. § 923—924, 935.
52 So z. B. hinsichtlich der Belastung des Nutzungsberechtigten; Seuff.XXXVIII Nr. 39. Ferner hinsichtlich der Kirchenbaulast. •— AbweichendeRegeln gelten natürlich bezüglich der Leistung; vgl. Preufs. L.R. § 925—929.Vielfach wurde hier auch ein Recht auf Nachlafs bei Mifswachs gewährt;Preufs. L.R. § 930—933, 936.
63 Manche Arten von Zehnten wurden ohne Entschädigung aufgehoben(z. B. Rottzehnten, mitunter auch Blutzehnten und Kleinzehnten), andere (z. B.oft die Blutzehnten) gegen Entschädigung; oben § 149 S. 739 Anm. 111 u. 112.
64 Wigand, Die Dienste, ihre Entstehung, Natur, Arten und Schicksale,Hamm 1828. II a g e m a n n, Landwirtschaftsr. § 229 ff. Runde, D.P.R. § 491 ff.;Eichhorn § 248 ff.; Mittermaier § 189—195; Maurenbrecher § 340 ff.;Bluntschli§96; Gengier §85; Beseler § 98 c; Roth§ 288 IV;Stobbe-Lehmann § 195 I. Duncker, Reall. § 52; Friedlieb S. 279 ff.Steinacker § 224ff. Ilaubold § 464 ff. Sachse § 624 ff Hesse S. 192 ff.Reyscher § 258 ff. Huber IV 779 ff. — Bayr. L.R. II c. 11. Preufs. L.R.II, 7 § 308-471.
65 Nicht alle auf Arbeitsleistung gerichteten Reallasten gehören zu denFronden. So nicht die oben § 148 S. 716 Anm. 68 angef. Lasten. Ebensotvenigdie mit einer realen Gewerbeberechtigung verbundenen reallastartigen Pflichtenzu bestimmten gewerblichen Leistungen, wie sie z. B. bei den bayrischen Ehe-haften begegnen; Oertmann, Bayr. Landespi'ivatr. § 116. Vgl. auch dasvom R.Ger. LV Nr. 94 (oben § 148 S. 720 Anm. 85) behandelte Verhältnis.