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2 (1905) Sachenrecht
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§ 150. Grundzinse, Zehnten und Fronden.

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Je nachdem die Dienste gleichzeitig von allen Pflichtigen oderabwechselnd nach einer bestimmten Reihenfolge der belastetenGüter zu leisten sind, unterschied man sässige und walzende(Reihe-) Fronden.

Sehr alt ist die Unterscheidung von Hand- und Spann-diensten 61 . Bei diesen mufs der Pflichtige taugliches Zugviehund Geschirr, bei jenen das erforderliche Gerät mitbringen und inStand halten 62 .

3. Leistung. In der Beschaffenheit der zu leistendenDienste ist die allgemeine Regel begründet, dafs der Eigentümerdes belasteten Guts die Fronden nicht in Person zu verrichtenbraucht, sondern dazu taugliche Arbeiter (Hausgenossen, Gesindeoder Tagelöhner) schicken darf 63 . Der Berechtigte mufs den Dienstam Tage vorher ansagen und kann eine der Ansage gemäfs an-gebotene, aber nicht in Empfang genommene Leistung nicht nach-fordern 64 . Die Dauer der Arbeitszeit ist bisweilen nach Stunden,meist aber nach ortsüblichen Arbeitstagen bestimmt 65 . Für denFall der Säumigkeit oder Nachlässigkeit der Fronenden standenfrüher dem Berechtigten vielfach Zwangsbefugnisse zu 66 .

Lande ungewöhnliches Gewerbe; Ha u b o 1 d § 464 Anm. f, 465 Anm. e, S t o b b eAnm. 9-10, Preufs. L.R. § 312, 391.

61Carropera et manopera in Ed. Pistense Caroli II d. a. 864 c. 29(Kraut Kr. lj. Vgl. Preufs. L.R. § 323 ff., 349 ff.

62 Osnabrück. Eigt.O. c. 13 § 5 u. 8 b. Kraut Nr. 9 u. 11; Preufs. L.R.§ 358 ff.; Mittermaier § 192 Anm. 34; Hagemann a. a. 0. § 325;Bülow u. Ilagemann, Erört. III Nr. 58; R e y s c h e r I § 259; StobbeAnm. 1213; Beseler S. 424.

68 Kind, Quaest. for. II q. 11; Bülow u. Hage mann III Nr. 58,Hauhold § 467 Anm. c; Beseler S. 424; Preufs. L.R. § 353 ff.

64 Mittermaier § 192 Anm. 1 u. 8; Wigand, Provinzialr. v. MindenI 384; Reyscher I 461; Haubold § 467 Anm. d; Hagemann § 235 Nr. 3;Beseler Anm. 30; Stobbe Anm. 20; Preufs. L.R. § 332 (mit abweichendenBestimmungen für unvermutete Fälle in § 333).

66 Der Arbeitstag ist im Zweifel nach der ortsüblichen Arbeitszeit desGesindes oder der Tagelöhner zu bemessen. Bisweilen umfafst er die Zeitvon Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang. Die Zeit für den Hin- und Rück-weg ist im Zweifel einzurechnen, was aber sehr bestritten war. Immer könnendie Dienste nur an Werktagen gefordert werden. Vgl. Ha ge mann S. 436;Bülow u. Hagemann VII Nr. 109; Ortloff, Jurist. Abh. 1 Nr. 10;Mittermaier § 192 Anm. 57; Wiganda. a.O.I 389ff.; Beseler S. 424 II;Stobbe Anm. 1819; Haubold § 467 Anm. f; Osnabrück. Eigt.O. c. 13 § 4(Kraut Nr. 8); Preufs. L.R. § 361 ff.

66 Insbesondere ein körperliches Züchtigungsrecht (Dienstzwang) und eineigenmächtiges Pfändungsrecht wegen der für versäumte Dienste zu leistenden