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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
Andererseits ist der Zehntpflichtige zur Fruchtgewinnung nichtverpflichtet, so dafs, wenn er den Anbau unterläfst, der Zehntdem Berechtigten entgeht 48 . Ebenso hindert ihn die Zehntlastnicht an beliebigen Kulturveränderungen, ohne dafs gemeinrechtlichein Ersatzanspruch für den Berechtigten einträte, wenn die derZehntlast unterworfene Frucht nicht mehr gewonnen wird 49 . Dochschreiben die Partikularrechte meist Übergang der Zehntlast aufeine geeignete neue Fruchtart oder Entschädigung des Zehnt-herrn vor 60 .
4. Umwandlung und Aufhebung. Da die Zehnten imGegensatz zu den festen Grundzinsen mit jeder Steigerung desErtrages durch verbesserte Wirtschaft ohne Zutun des Zehntherrnwachsen, wurden sie als besonders drückende Grundlasten empfunden.Vielfach erfolgte daher schon früh durch Itechtsgeschäft oder Ver-jährung und neuerdings durch Gesetz ihre Umwandlung in festeAbgaben. So entstanden neben den Zugzehnten (Natural-zehnten) die auf eine bestimmte Menge gedroschener Körner odersonstiger Früchte gerichteten Sack zehnten und die auf eineGeldrente gehenden Geldzehnten 61 . Auf derartige Reallasten
gebauten Frucht; Pufendorf Obs. II Nr. 177 § 1, Mittermaier § 186Z. 3. Nach Preufs. L.R. § 880—883 ist sie zehntfrei; doch niufs Entschädigunggeleistet werden, wenn durch sie offenbar der künftige Ertrag geschmälert ist.Auch nach der Hannov. V. v. 16. Aug. 1802 (Spangenberg IV 358) ist dieBrachnutzung zehntfrei.
48 Duncker, Reall. S. 226; Maurenbrecher § 226; Beseler § 98VIII; Roth § 288 Anm. 4. A. M. Eich ho rn § 254 IV, Friedlieb, Reall.S. 269 ff. — Partikularrechte schreiben für den Fall der absichtlichen Unter-lassung des Anbaues eine Entschädigung vor; Württ. V. v. 1663 b. ReyscherI § 227 Anm. 3, Grefe § 90 Nr. 5, Hau hold § 486, Heimbach § 367Anm. 6. Obrigkeitlicher Zwang zum Anbau nach Bayr. L.R. § 9. Recht desZehntherrn, das Gut selbst in Kultur zu nehmen, nach Preufs. L.R. § 884.
49 Mittermaier § 187 II; Walter § 532 Anm. 6; Gengier, Lehrb.S. 330 ff., P.R. § 84 Z. 4; Stobbe a. a. 0. Anm. 16; Roth a. a. O. Anm. 85;Bad. L.R. Art. 710 c t. — A. M. auch für das gemeine Recht Eichhorn§ 254 IV, Gerber § 190, Friedlieb S. 269 ff., Maurenbrecher § 336,Bluntschli § 95 Z. 4, Beseler § 98 VIII.
60 Preufs. L.R. § 885—888; Grefe §90 VI; Ilaubold § 486; ReyscherI § 277 Anm. 2 u. 4; Arnold, Beitr. II 134 ff., 377; Mittermaier a. a. 0.Anm. 16; Gen gier, Lehrb. S. 331 ff. — Altere Partikularrechte binden dieKulturveränderung an Genehmigung des Zehntherrn.
61 Bülow u. Hagemann III Nr. 34, VII Nr. 43, Mittermaier § 183Anm. 23; Tiroler L.O. v. 1536 T. VI; Preufs. L.R. § 922—936. Bis zum Ein-tritt wirklicher Verjährung kann der Berechtigte, wenn er noch so lange Zeit