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2 (1905) Sachenrecht
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§ 150. Grundzinse, Zehnten und Fronden.

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sechzehnten Jahrhundert die Landesherrn ein Regal auf den Rott-zehnten bei 40 .

3. Leistung. Die Zehntlast ergreift zugleich mit dem Guteunmittelbar die ihr unterworfenen Früchte. Sie trifft daher jedenFruchtzieher, sei er Eigentümer, Niefsbraucher oder Pächter.

Regelmäfsig aber hat der Berechtigte den ihm gebührendenTeil der Früchte abzuholen und heimzuführen 41 . Dagegen hat derVerpflichtete beim Feldzehnten die Trennung der Früchte vomBoden vorzunehmen 42 . Die getrennten Früchte hat er dem Her-kommen gemäfs in Haufen oder Garben aufzustellen und einebestimmte Zeit lang nach erfolgter Anzeige an den Berechtigtenauf dem Felde stehen zu lassen 48 . Der Berechtigte kann dannden Zehnt für sich auszählen, indem er nach Belieben anfangenund auch von einem Acker auf den anderen fortzählen kann 44 .Ist er säumig, so kann der Verpflichtete die Auszählung selbstvornehmen und das Seine heimführen 45 . Beim Blutzehnten hatder Zehntherr Anspruch auf das zehnte Tier, wie es fällt 46 .

Der Zehnt wird stets dann und nur dann fällig, wenn die derZehntlast unterworfene Frucht auf dem Gute gewonnen wird.Darum gewährt einerseits Mifswachs keinen Anspruch auf Nach-lafs und ungewöhnliche Fruchtgewinnung keine Befreiung 47 .

40 Mittermaier § 188; Reyscher § 276; Gengier, Lehrb. S. 328;Henneb. L.O. v. 1539 1. V c. 2; Württ. G. v. 17. Juli 1553.

41 Preufs. L.R. § 909; Bad. L.R. § 710 c o. Anders beimPfort-zehnten.

42 Ausnahmsweise erfolgt, wie z. B. bei manchen Futterkräutern in Württem-berg (Reyscher I 513), die Abzehntung vor der Trennung.

43 Die Frist beträgt meist 24 Stunden; Mittermaier § 185 Anm. 9.Nach Preufs. L.R. § 900 ff. braucht der Verpflichtete nur 12, bei drängenderWitterung nur 6 Stunden zu warten; über die Folgen verfrühter Einführungvgl. § 907908.

44 Preufs. L.R. § 895899. Im einzelnen finden sich mannigfach ab-weichende Bestimmungen. BeimSchleppzehnt kann der Berechtigte nacheinzelnen Garben zählen. Beimfliegenden Zehnt kann er springen. BeimStreuzehnt kann der Verpflichtete zählen. Partikularrechte schreiben dieZuziehung vereidigter Abzehnter vor. Vgl. Mittermaier § 185.

46Fliehender Zehnt im Gegensatz zumstehenden. Vgl. Sachsensp.II Art. 48 §7; Bayr. L.R. § 13; Preufs. L.R. § 903; Beseler § 98 VII, Gen gier§ 84 Z. 3, Huber IV 779.

46 Nach Preufs. L.R. § 916920 werden die vor der Aufzählung ge-storbenen Stücke nicht mitgezählt; die Aufzählung erfolgt zur ortsüblichenZeit unter Hinüberrechnung von einem Jahr ins andere; die jungen Tieremüssen eine gewisse Reife haben und Stücke mittlerer Güte sein.

47 Doch war viel Streit über die Zehntpflichtigkeit der auf der Brache