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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
namentlich die nach gemeinem Recht den Zelmthemi treffendesubsidiäre Kirchenbaulast 85 .
b. Je nachdem das Zehntrecht eine ganze Gemarkung oderbestimmte einzelne Grundstücke ergreift, unterscheidet man Uni-versal- und Partikular zehnt. Der Universalzehnt belastetim Zweifel alle zur Gemarkung gehörigen Äcker und Weinberge,seltener die Wiesen und regelmäfsig nicht die Gärten und dieAllmende 86 .
c. Je nachdem der Zehnt von allen oder nur von bestimmtenFruchtarten zu entrichten ist, spricht man von General- undSpezialzehnten. Regelmäfsig wird der Zehnt nur von Ge-wächsen geschuldet: Feldzehnt (Fruchtzehnt, decimae prae-diales). Der Feldzehnt zerfällt in den „Grofszehnten“ und den„Kleinzehnten“; der erste umfafst im Zweifel alle Getreideartenund den Wein, nach manchen Gesetzen aber überhaupt alles, „wasder Halm trägt“, auch Heu; der zweite die Garten- und Baum-früchte, sowie die Wurzelgewächse 87 . Nur als Spezialzehnt be-gegnet ein Zehnt von den auf dem Gute gehaltenen Tieren, derals B1 u t z e h n t (Fleischzehnt, Schmalzehnt) bezeichnet wird undsich regelmäfsig auf die jungen Tiere, mitunter auch auf Milch,Butter oder Käse, hier und da auch auf Bienenkörbe richtet 38 .
d. Man unterscheidet ferner alten Zehnt und N e u b r u c h -zehnt (Rottzehnt, Novalzehnt). Auf den letzteren, der von urbargemachtem Lande, das seit Menschengedenken wüst gelegen hat,zu entrichten ist, hat gemeinrechtlich nur ein decimator uni-versalis Anspruch 39 . Zum Teil aber legten sich seit dem
36 Gemäfs c. 7 Sess. XXI Trieb, womit inhaltlich das gemeine protestantischeKirchenrecht übereinstimmt; R.Ger. b. Seuff. LV Nr. 212, Obst. L.G. f. Bayernib. XXXVI Nr. 137, XLIX Nr. 261.
36 Mittermaier § 184 VI; Bluntschli § 95 Z. 2 b; Stobbe b. Leh-mann § 143 Anm. 6—7.
37 Mittermaier § 183 III; Beseler § 98 V; Preufs. L.R. II, 11 § 875ff.u. 910. Nach dem Preufs. L.R. § 875 umfafst der Generalzehnt im Zweifelnur den Grofszehnt. Anders nach gern. Recht. Vgl. Grimm, W. 1 162: „Wasder Wind beweht und was der Regen bespreht, ist zehntpflichtig.“
38 Mittermaier § 183 VI; Beseler § 98 IV; Bayr. L.R. a. a. 0. § 2;Preufs. L.R. § 915 ff.
89 Strube, Bed. I Nr. 100; Bülow u. Hagemann III Nr.33; Mitter-maier § 188; Gengier, Lehrb. S. 327ff.; Stobbe b. Lehmann § 143 Z. 3;Beseler § 98 VI, Der Neubruch S. 5 ff.; Arnold, Beitr. II9ff., 54 ff., 272 ff.;Preufs. L.R. § 890ff. (Befreiung für 12 Jahre); Bad. L.R. § 170 bb u. bc.