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2 (1905) Sachenrecht
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§ 150. Grundzinse, Zehnten und Fronden.

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eine rein kirchenrechtliclie Abgabe, die nach, göttlicher Ordnungüberall und ausschliefslich der Kirche gebührt 30 . Allein auf dieDauer drang die Kirche weder mit dem Gebot der allgemeinenZehntlast noch mit dem Verbot des Laienzehnten durch 31 . DerZehnt blieb daher oder wurde von neuem eine privatrechtlicheReallast, die zwar regelmäfsig zur Unterhaltung der Kirche be-stimmt war, aber auch der Kirche nur kraft besonderer Erwerbs-gründe zustand und ebenso einem weltlichen Rechtssubjekte zu-stehen konnte. In diesem Sinne wurde das Zehntrecht vomgemeinen Rechte aufgefafst und von der Partikulargesetzgebunggeregelt 32 .

2. Arten. Die Zehnten werden unter verschiedenen Gesichts-punkten eingeteilt.

a. Vor allem unterscheidet man Kirchen- und Laien-zehnt (decimae ecclesiasticae und saeculares). Entscheidend istnicht schlechthin die Person des augenblicklich Berechtigten,sondern in erster Linie die ursprüngliche oder kraft Unvordenk-lichkeit als ursprünglich anzunehmende Begründungsart 38 . DieBedeutung des Unterschiedes liegt darin, dafs für die Kirchenzehntenbesondere kirchenrechtliche Vorschriften gelten, die auf weltlicheZehnten unanwendbar sind 84 . Nur auf dem Kirchenzehnten ruht

Roth, Benefizialwesen S. 365, E. Per eis S. 59 ff.; Stellen b. Kraut Kr. 9bis 10.

30 Decr. Grat. c. 4268 C. 16 q. 1, c. 2-5 C. 16 q. 2, c. 18, C. 16 q. 7 ;Tit. de decimis X 3, 30, in YI° 3, 13, Clem. 3, 8, Extr. comm. 3, 7; Concil.Trid. sess. 25 c. 12 de ref.

31 Vielfach blieben die Rittergüter und in manchen Gegenden (z. B.Mecklenburg) auch andere Güter frei. Die Laienzehnten behaupteten sichtrotz der wiederholten kirchlichen Verbote durch alle Jahrhunderte. Vgl.Waitz VIII 358 ff., Richter, Iv.R. § 309, Meurer S. 11; Erklärung Fried-richs I. a. 1186 b. Kraut Nr. 13; Schnell a. a. 0. S. 52; Huber IV 778Anm. 19.

32 Bayr. L.R. II c. 10; Preufs. L.R. II, 11 § 857 ff mit II, 7 § 474; Bad.L.R. Art. 710 a, 710 e, f; Zehntordnungen b. Mitterm aier § 182 Anm. 16,Gengier, Lehrb. S. 321.

33 Mittermaier § 193 I; B e s e 1 e r § 98 b I. Eine Vermutung fin-den geistlichen Zehnt besteht nicht; c. 29 X li. t. ist nicht mehr anwendbar.

34 Gemeinrechtlich ist für Kirchenzehnten und nur für sie das kanonischeRecht mafsgebend. Bisweilen wurde die Verpflichtung zur Entrichtung desKirchenzehnten an Kirchenmitgliedschaft geknüpft, so dafs die Reallast währendder Besitzzeit eines Andersgläubigen ruhte; Preufs. L.R. II, 11 § 872, dazuDernburg, B.R. III § 204 II.