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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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§ 150. Grundzinse, Zehnten und Fronden.

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Gutes an den Zinsherrn nach sich 19 . War für die Versäumungdes Zinses sofortige Verwirkung des Gutes angedroht, so sprachman von einemGefahrzins 20 . In neuerer Zeit wurden die Folgender Nichtleistung auf die gewöhnlichen Verzugswirkungen ein-geschränkt 21 und die Vorrechte der Zinsherrn hinsichtlich derZwangsvollstreckung beseitigt 22 .

4. Verhältnis zu den Renten. Aus der Umbildung derGrundzinse durch den Rentenkauf gingen im mittelalterlichen Stadt-recht ablösliche Renten oder Gülten hervor, die zwar dem all-gemeinen Begriff der Grundzinse nach wie vor entsprachen, jedochihrer durchaus veränderten wirtschaftlichen Bedeutung gemäfs mehrund mehr den alten Grundzinsen als ein besonderes Rechtsinstitutgegenübertraten. Infolge der neueren Ablösungsgesetzgebung sinddie alten Grundzinse überhaupt gröfstenteils verschwunden. Dieauf den Grundstücken fortlastenden Ablösungsrenten, für die eskeinen Unterschied macht, ob sie aus der Umwandlung ehemaligerGrundzinse oder anderer Reallasten entstanden sind, können alseine neue Art von Grundzinsen aufgefafst werden, sind aber denfür die alten Grundzinse geltenden eigentümlichen Reehtssätzennicht unterworfen 28 .

19 Meist erst nach einjährigem oder erst nach zwei-, drei-, vier- oderfünfjährigem Rückstände, mitunter aber schon nach kurzer Frist; vgl.Mittermaier § 180 Anm. 1, Stobbe-Lehmann § 191 Anm. 66, Sickela. a. 0. S. 53ff., Huber IV 763 Anm. 28, 775 Anm. 911; Grimm, W. I104 (nach 3 Jahren), 149, 517, 586, V 78 § 10, 91 § 15, 300 § 3; Schwab. Lehnr-c. 125 (hei Zinslehen); Bayr. L.R. IV c. 7 § 33; Preufs. L.R. I, 18 § 771 ff.Ausdrücklich schliefst das Preufs. L.R. I, 21 § 818 die Einziehung wegen Zins-säumnis bei Gütern in vollem Eigentum aus. Das Österr. Gb. § 1135 kennt sieauch nicht bei Erlizinsgütern.

20 Haitaus p. 439 (farpfennig, farzins).

21 Preufs. L.R. II, 7 § 480, 482.

22 Erleichterung der Zwangsvollstreckung noch nach Preufs. L.R. a. a. O.§ 484487. Konkursvorrecht nach § 493 und anderen Partikularrechten(Mittermaier § 180 Anm. 6).

23 Dies gilt namentlich auch von denBodenzinsen in Bayern; vgl.Meurer a. a. O. S. 85 ff. Sie sind aus der Umwandlung von Reallasten allerArt hervorgegangene ablösbare dingliche Geldrenten, die auch nach dem G.v. 2. Febr. 1898 noch zugunsten von Privaten, Gemeinden und Stiftungen alsdauernde Lasten fortbestehen können. Doch kann jeder Beteiligte die Über-nahme durch die Staatskasse, die dann den Berechtigten abfindet, verlangen.Die der Staatskasse zustehenden Bodenzinse sind ebenso wie die Bodenzinseder Grundrentenablösungskasse Tilgungsrenten. Die Tilgung erfolgt unter Er-lafs eines Teiles der Jahresleistung aus Staatsmitteln und soll im Jahre 1942vollendet sein.