740
Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
§ 150. Grundzinse, Zehnten und Fronden.
I. Grundzinse 1 . Grund- oder Bodenzinse (census) sindReallasten, die zu regelmäfsig wiederkehrenden Abgaben von festemBetrage verpflichten.
1. Arten. Das deutsche Recht bildete eine Fülle verschiedenerArten von Grundzinsen mit besonderen Namen aus.
Vielfach behielten die Grundzinse je nach ihrer Ent-stehung aus ursprünglicher Hörigkeit oder aus Gutsleihe oderaus Gerichtsherrschaft eine ungleichartige rechtliche Beschaffen-heit; sie erschienen bald als Zeichen der Anerkennung einesHerrschaftsrechts, bald als Entgelt für eingeräumtes Nutzungs-recht, bald als Entgelt für gewährten Rechtsschutz und empfingen ent-weder eine mehr privatrechtliche oder eine mehr öffentlichrechtlichePrägung 2 3 . In neuerer Zeit wurden nach Ausscheidung der reinöffentlichen Abgaben oft diejenigen Grundzinse, bei denen manEntstehung aus patrimonialen Herrschaftsverhältnissen und Weg-fall der ehemaligen Gegenleistung annalim, als „Feudalzinse“ denauf rein sachenrechtlichen Titeln beruhenden und für eine fort-dauernde Gegenleistung zu entrichtenden privatrechtlichen Zinsengegenübergestellt und besonderen Regeln unterworfen 8 . Die ältereTheorie suchte eine Einteilung aller Grundzinse in vorbehalteneund auferlegte durchzuführen, gelangte aber weder zu unzwei-deutiger Abgrenzung dieser Begriffe, noch zu sicheren Schlüssenüber die rechtliche Bedeutung des Unterschiedes 4 * .
1 Grimm, R.A. I 495 (358) ff. Heusler, Inst. II 182 ff. H u b e r IV776 ff. — Duncker, Reall. § 43 u. 50. Frie dlieb S. 272 ff. — Ha ge mann,Landwirtsckaftsr. § 251—256. — Eicbborn, D.P.R. § 252—253. Mitter-maier § 175—180. Maurenbrecker § 338. Beseler § 98a. Gengier§ 82. Roth § 288 I. Bluntscbli § 94. Gerber § 189. Stobbe-Leh-mann § 195 II. — Kühne, Das Hundekorn, Stettin 1879. — C. Meurer,Das Zehnt- und Bodenzinsrecht in Bayern, Stuttg. 1898. — Mainzer L.R. v.1755 t. 29. Bayr. L.R. IV c. 7 § 33. Preufs. A. L.R. II, 7 § 472—494. Bad.L.R. Art. 710 fa—fmi Öst. Gb. § 1131—1136.
2 Oft, aber nicht immer mit Sicherheit, weisen die Namen auf den ge-schichtlichen Ursprung hin; so „Wachszins“ auf Altarhörigkeit, „Erbzins“ aufErbleihe und „Wurtzins“ (census areae) auf Leihe nach Stadtrecht, „Gohühner“,„Halshühner“, „Vogthafer“, „Hundekorn“ (Kühne a. a. O.) auf Gerichtsherr-schaft, „Pflege“, „Bede“ oder „Steuer“ auf allgemeine Herrschaftsverhältnisse.
3 Dabei verfuhr man nicht ohne Willkür; Reyscher, Württ. P.R. I484, Mittermaier § 176.
4 Als „census reservativus“ bezeichneten die Meisten den bei der Guts-
leihe vorbehaltenen Zins, unter „census constitutivus“ aber verstand man bald