§ 149. Rechtsgrundsätze bei Reallasten.
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Drittberechtigte können der Ablösung nicht widersprechen.Wer aber ein Recht an der Reallastberechtigung hat, kann fürden Wegfall seines Rechts Ersatz durch verhältnismäfsige Be-teiligung an dem Ablösungskapital fordern 108 . Insbesondere er-greifen, wenn die Reallastberechtigung mit einem Grundstückeverbunden ist, die Rechte am Grundstücke in gleicher Weise, wiein anderen Fällen der Teilenteignung, die Ablösungssumme 109 .
6. Durch gesetzliche Aufhebung kann eine Reallast,wie jedes Recht, erlöschen. Eine Aufhebung ohne Entschädigung,wie sie in Frankreich mit einem Schlage alle Grundlasten beseitigte,hat in Deutschland nur einzelne Arten von Reallasten getroffen 110 .Gewisse Reallasten wurden in einigen deutschen Staaten gegenEntschädigung aus öffentlichen Mitteln aufgehoben 111 . Endlichhaben manche Gesetze die Ablösung der Reallasten in der Formvollzogen, dafs sie unmittelbar die bisherigen Lasten aufhoben unddurch Ablösungslasten der Verpflichteten ersetzten 112 .
Verpflichtete von seinem Recht Gebrauch macht, an die Rentenbank statt derermittelten Ablösungsrente ein Zehntel weniger zu zahlen, und immer bei denReallasten für Kirchen usw. erst in 56Vi2 Jahren. Der Verpflichtete kann aberdurch Mehrzahlungen frühere Befreiung erwirken.
108 Dies gilt namentlich auch für die auf dem Zehntrecht ruhenden kirch-lichen Baulasten und anderen Lasten; Preufs. G. v. 1850 § 60, Bayr. G. v. 4. Juni1848 Art. 84 u. G. v. 28. Mai 1852, Württ. G. v. 17. Juni 1848 mit Vollzugs-instr. v. 21. Juli 1849.
109 Ygj oben § 128 S. 504 ff. Über die Sicherung der Realberechtigtenund das in den Ablösungsgesetzen vorgesehene „Verwendungsverfahren“ vgl.Gierke a. a. 0. S. 15; dazu oben § 128 Anm. 195 S. 506. Ist das berechtigteGrundstück ein Lehn oder Familienfideikommifs, so nimmt auch das Ablösungs-kapital Lehn- oder Fideikommifseigenschaft an; Beseler§ 181 Anm. 26;Lewis, F.F. S. 196; Hess. G. v. 1899 Art. 5.
110 Besonders die aus den aufgehobenen Patrimonialverbänden fließendenAbgaben und Dienste, aber auch Jagd- und Wachtfronden, Staatsfronden,Neubruchzehnten usw.; vgl. Deut. Grundrechte v. 1848 § 35, Preufs. G. v. 2. März1850 § 3, Bayr. G. v. 4. Juni 1848 Art. 2—4, Bad. G. v. 28. Mai 1831.
111 Vgl. z. B. Bad. G. v. 5. Okt. 1820 u. v. 13. Febr. 1851, Württ. G. v.29. Okt. 1836.
112 So Bad. G. v. 28. Dez. 1831 (über Herrenfronden und Blutzehnten), v.10. Apr. 1848, 13. Febr. 1851 u. 26. März 1852; Württ. G. v. 14. Apr. 1848,17. Juni u. 24. Aug. 1849; Oldenb. St.G.G. Art. 59 (63) § 3; Ost. G. v. 7. Sept.1848. Hier fällt die Vollziehung der Ablösung durch Verwaltungsakt weg,während im übrigen das Ablösungsverfahren sich ähnlich gestaltet, wie bei derAblösung auf Antrag. — In Bayern ist die Umwandlung aller Reallasten infeste Geldrenten („Bodenzinse“) unmittelbar durch das Gesetz vollzogen,während die Ablösung nur auf Antrag erfolgt; G. v. 4. Juni 1848 Art. 8ff. u. 21 ff.
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