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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

die Anstalt den Berechtigten entweder durch Barzahlung ausöffentlichen Mitteln oder durch Hingabe verzinslicher Schuld-verschreibungen auf den Inhaber im Betrage der etwas erhöhtenAblösungssumme 104 . Hiermit ist das Rechtsverhältnis zwischendem Berechtigten und dem Verpflichteten erledigt. Der Staat oderdie Anstalt aber rückt in das Recht auf den Fortbezug der Ab-lösungsrente ein 105 . Die an den Staat oder die Anstalt zu ent-richtende Ablösungsrente behält die Natur einer privatrechtlichenReallast, ist aber regelmäfsig der Eintragung nicht bedürftig undhinsichtlich der Befriedigung aus dem Grundstück bevorzugt 106 .Den Überschuhs der Ablösungsrente über den zur Verzinsung desAblösuugskapitals erforderlichen Betrag verwendet der Staat oderdie Anstalt zur plangemäfsen Tilgung der Ablösungsschuld. Istdieses Ziel erreicht, so erlischt die Ablösungsrente und das Grund-stück ist endgültig befreit 107 .

vinzen b. G. Meyer S. 303 Anm. 7. In Sachsen der Landrentenbank; G. v.17. März 1832. Besondere Ablösungskassen besteben in Bayern (G. v. 4. Juni1848 Art. 7, 25 ff., v. 2. Febr. 1898 Art. 15 ff.), Württemberg und vielen thüring.Staaten. Ebenso eine Zehntschuldentilgungskasse in Baden. Die Anstaltensind vielfach nach einer Reihe von Jahren geschlossen, zum Teil aber fürerneute Ablösungen wieder eröffnet worden. In Hessen besorgt die Staats-schuldentilgungskasse die Ablösungen (G. v. 1836, 1848, 1852 u. 1899 Art. 15).Ebenso in Koburg-Gotha seit G. v. 22. Juni 1858 die Staatskasse. WeitereNachweise h. G. Meyer a. a. 0.

104 In Preufsen durch Hingabe zu 4 v. H. verzinslicher Rentenbriefe imzwanzig-fstatt achtzehn-)fachen Betrage. Ähnlich in Bayern durch Ablösungs-schuldbriefe im zwanzigfachen Betrage. Dagegen in Hessen durch Barzahlung;G. v. 1899 Art. 15.

105 Ältere Gesetze liefsen bisweilen die Reallast ganz erlöschen und ge-währten nur das Recht auf Eintragung einer Hypothek wegen der dem Ver-pflichteten dargeliehenen Ablösungssumme; Gierke a. a. 0. S. 14. In Hessentritt jetzt an Stelle der Reallast eine Tilgungsrente zur Verzinsung und Tilgungdes Darlehns, die als Reallast gilt, aber der Eintragung nicht bedarf; G. v.1899 Art. 1617.

los ygp 0 b en § 148 Anm. 5456. Meist haben die Renten den Rangöffentlicher Abgaben und gehen auch solchen dinglichen Rechten vor, die denVorrang vor der ursprünglichen Reallast hatten; Dernburg § 55 Anm. 910. Ist der Staat selbst der Berechtigte, so bedarf es keiner Vermittlung undkeiner Überweisung der Rente; der Staat aber bezieht die Ablösungsrente ingleicherweise als Tilgungsrente fort; so in Preufsen alsDomänenrente, dieder Rentenbankrente gleichsteht; Rentenbanlcges. § 64. Ablösungsrenteiiund Ablösungskapitalien, die nicht in Tilgungsrenten verwandelt sind, sindeintragungsbedürftig und haben nur den Rang der ursprünglichen Last;Altenb. A.G. z. B.G.B. § 89.

107 In Preufsen erfolgt die Befreiung in 41Vi2 Jahren, jedoch, wenn der