§ 149. Rechtsgrundsätze bei Reallasten.
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fungieren entweder die für agrarische Auseinandersetzungen er-richteten Spezialbehörden oder die ordentlichen Verwaltungs-behörden 98 . Das Ablösungsverfahren richtet sich auf Feststellungdes Ablösungsfalles und des Ablösungsbetrages. Zu diesem Behufewird Inhalt und Umfang der Reallast ermittelt und ihr durch-schnittlicher Jahreswert abgeschätzt. Die dem Jahreswert ent-sprechende Geldrente, in die erforderlichenfalls die Reallast durchFixation und Adäration umgewandelt wird, bildet die Ablösungs-rente ", ein gesetzlich bestimmtes Vielfaches dieser Rente die Ab-lösungssumme 10 °. Auf Grund der endgültigen Feststellung wirddie Ablösung durch staatlichen Willensakt in Gestalt eines behörd-lich bestätigten Ablösungsrezesses vollzogen 101 . Hiermit tritt anStelle der bisherigen Reallast die Ablösungsschuld. Der Ver-pflichtete ist befugt, sofort die Ablösungssumme bar auszuzahlenund hierdurch zugleich die Ablösungsrente zu tilgen 102 . DerStaat aber ermöglicht ihm eine allmähliche Abtragung der Ab-lösungsschuld, indem er, falls keine Barablösung erfolgt, seiner-seits die Vermittlung der Ablösung übernimmt oder hierfür er-richteten öffentlichen Anstalten fRentenbanken oder Ablösungs-kassen) überträgt 108 . In diesem Falle befriedigt der Staat oder
98 Vgl. oben Bd. I 595 Anm. 1. Die Ablösungsbehörden haben vielfachzugleich als Sondergerichte gemäfs R.G.V.G. § 14 Z. 2 über einschlägigebürgerliche Rechtsstreitigkeiten, z. B. über Dasein und Umfang der Reallast,zu entscheiden; so in Preußen die Generalkommissionen und in höherer In-stanz das Oherlandeskulturgericht. Anderswo entscheiden die Verwaltungs-gerichte; Hess. Ges. v. 12. Juni 1874 Art. 48, Bayr. v. 8. Aug. 1878 Art. 8 Nr. 11.
99 Vgl. oben S. 732 Anm. 74. Dabei wird der Wert etwaiger Gegenleistungenabgezogen; Preufs. G. v. 1850 § 60—62. In Preußen kann der Verpflichteteverlangen, daß ein Drittel des Reinertrages frei bleibe; a. a. 0. § 63.
100 Die Ablösungssumme beträgt in Preußen das Achtzehnfache derRente, hei Reallasten für Kirchen usw. das Fünfundzwanzigfache (bei Antragdes Berechtigten nur das 22 2 /o fache). Auch in Bayern und Hessen bildet dieKapitalisierung mit 18 die Regel (daneben nach Hess. G. v. 1899 Art. 6 ingewissen Fällen 21, 25 oder 29). In Hannover, Sachsen, Braunschweig undLippe 25; in Württ. 10, 12, 16 oder 20; in Baden 9—20; in Weimar 16—20;in Kob. 16 oder 18; in Mein. 12—18; in Österreich 20.
101 Der Ablösungsrezeß wird von den Beteiligten unterschrieben, ist aberkein Vertrag, sondern ein rechtsbegründender Verwaltungsakt; G. Meyer, V.R.I 302 ff.
102 In früherer Zeit gewährte der Staat oft Zuschüsse zur Barablösung;so in Baden 1833, in Württemberg 1836.
103 In Preußen den als Provinzialanstalten mit Staatsgarantie errichtetenRentenbanken; G. v. 2. März 1850 u. 27. Juni 1860; Ges. für die neuen Pro-
Binding, Handbuch. II. 3. II: Gierke, Deutsches Privatrecht. II. 47