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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

4. Gleich anderen Rechten an Grundstücken erlöschen Real-lasten durch lastenfreien Erwerb des Grundstückes im Wege desZuschlags bei der Zwangsversteigerung 86 oder im Wege derEnteignung 86 .

5. Durch Ablösung erlischt eine Reallast, wenn sie gegenErsatz ihres Wertes an den Berechtigten aufgehoben wird.

a. Die privatrechtliche Ablösung erfolgt durch Rechts-geschäft. Hieizu ist an sich, da weder der Verpflichtete demBerechtigten ein Surrogat aufdrängen, noch der Berechtigte einSurrogat fordern kann, vertragsmäfsige Einiguug erforderlich 87 .Dagegen genügt bei den ablöslichen Reallasten eine einseitigeWillenserklärung. Das einseitige Ablösungsrecht steht regelmäfsignur dem Verpflichteten zu. Soweit das Landesgesetz unablöslicheReallasten ausschliefst, ist das Ablösungsrecht des Verpflichtetenauch ohne besondere Festsetzung begründet. Die Ausübung ist andie vereinbarte oder gesetzliche Kündigungsfrist gebunden. GehörigeKündigung bewirkt, dafs mit dem bestimmten Zeitpunkte die Real-lastverpflicktuug durch die Verpflichtung zur Zahlung der ver-einbarten oder gesetzlichen Ablösungssumme ersetzt wird 88 . DasAblösungsrecht kann auch dem Berechtigten eingeräumt werden 89 .

li. Die öffentlichrechtliche Ablösung erfolgt durchstaatliche Willenserklärung. Sie hat die Natur einer Enteignung,vermöge deren aus Gründen des öffentlichen Wohls ein dinglichesRecht gegen Wertersatz aufgehoben w r ird.

Nachdem vereinzelt schon seit dem Mittelalter durch gesetz-geberischen Eingriff unablösliche Reallasten in ablösliche verwandelt

85 Zw.V.G. § 52 u. 91. Jedock bleiben Überbau- und Notwegsrenten be-stehen, wenn sie auch im geringsten Gebot nicht berücksichtigt sind. Ebensonach Landesrecht nicht eintragungsbedürftige Reallasten und überdies dasAltenteilsrecht (oben § 145 S. 659 Anm. 8). Nach älterem Recht gingen dieReallasten durch Zwangsversteigerung nicht unter; v. Wächter, Erörter. 1128,Friedlieb S. 248, v. Meibom S. 506, Stobbe-Lehmann § 140 Anm. 35.Vgl. aber schon Sachs. Gb. § 519, Preufs. G. v. 13. Juli 1883 § 60, Roth,Bayr. C.R. § 172 Anm. 11, Seuff. XXIV Nr. 195.

86 Vgl. oben § 128 S. 501 Anm. 174 u. 177.

87 R.Ger. X Nr. 47. Hieran hielten auch manche die Ablösung beförderndeältere Staatsgesetze fest; so Bayr. Ed. v. 28. Juli 1808 u. Beil. VI z. V.U.v. 1818.

88 Vgl. oben § 148 S. 718 Anm. 78; dazu unten § 151. Die dingliche Ab-lösungsschuld (oben II 1 S. 724) erlischt erst durch Löschung.

89 Das Verbot des B.G.B. § 1201 Abs. 2 gilt nicht für Reallasten; vgl.aber unten § 151.