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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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733
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149. Rechtsgrundsätze bei Reallasten.

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3. Durch Verjährung geht nach bisherigem gemeinenRecht die Reallast unter, wenn während der Verjährungszeit nichtnur der Berechtigte keine Leistung gefordert, sondern auch derVerpflichtete die Leistung verweigert und der Berechtigte sichhierbei beruhigt hat, somit Verjährung des Anspruchs und Ersitzungder Eigentumsfreiheit Zusammentreffen 79 . Nach Partikularrechtenaber genügt Nichtgebrauch in der Verjährungszeit 80 . Die ein-getragene Reallast ist der Verjährung nicht unterworfen 81 . Dochkann eine als Personalrecht eingetragene Reallast, wenn der Be-rechtigte unbekannt ist und zehn Jahre lang weder eine die Real-last betreffende Eintragung noch eine zur Unterbrechung derVerjährung geeignete Rechtsanerkennung stattgefunden hat, dadurchzum Erlöschen gebracht werden, dafs das Recht im Wege des Auf-gebotsverfahrens ausgeschlossen wird 82 . Die Ansprüche auf dieeinzelnen fälligen Leistungen unterliegen auch bei eingetragenenReallasten der Verjährung 83 . Hiervon wird aber das Recht imGanzen nicht berührt 84 .

19Qualifizierte Verjährung in 30 oder 40 Jahren wird überwiegendvon der Praxis für erforderlich und ausreichend gehalten; Seuff. I Nr. 185,II Nr. 13, III Nr. 138, IX Nr. 117 u. 323, XVII Nr. 83, XX Nr. 154, XXXNr. 225, XXXII Nr. 330, XXXIII Nr. 242, LIII Nr. 96 (R.Ger.); ebenso Hage-raann, Landwirtschaftsr. S. 483, Renaud S. 125 ff., Bluntschli § 92 Z. 5,Gengier, Grundz. § 80; auch Zürch. Gb. § 321 (771). ln älterer Zeit wurdenmitunter die Regeln über das Erlöschen von Servituten in 10 oder 20 Jahrenangewendet; vgl. Dun eher S. 152. Eine andere Ansicht hält zwar blofsenNichtgebrauch für ausreichend, fordert aber 30 oder 40 Jahre; Eichhorn§ 167, Duncker S. 156 ff., Walter § 153 III, St ob be - L e h in a n n § 140Anm. 46; Seuff. III Nr. 3, V Nr. 6. Manche lassen nur die Klage verjähren,nicht das Recht selbst, das nur durch Unvordenklichkeit erlösche; Gerber§ 172, Friedlieb § 90. Wieder Andere schließen jede Verjährung außer derUnvordenklichkeit aus; Unterholzner II 227, Mittermaier § 198 IV, an-scheinend auch Beseler § 96 V.

80 Frankf. Ref. II, 7 § 16; Kurköln. L.R. XVI b. Maurenbreeher I461; Trier. L.R. XXI § 5; Preufs. L.R. I, 9 § 509, 656 ff., II, 11 § 870871;Österr. Gb. § 1480 u. 1484; weitere Nachweise b. Mittermaier a. a. O.Anm. 1315, S t o b b e a. a. O.

81 Im Falle unrichtiger Löschung tritt nach B.G.B. § 906 Buchversitzungauf Grund der Anspruchsverjährung in 30 Jahren ein.

82 B.G.B. § 1112 mit § 1104 u. 1170. Ähnlich schon Sächs. Gb. § 509 mit§ 461 (aber erst in 30 Jahren).

83 Nach geltendem Recht in 4 Jahren; oben Anm. 36 u. 45. Gemeinrecht-lich erst in 30 Jahren. Unrichtig Renaud S. 98.

84 Dagegen können, wenn das Recht im Ganzen verjährt ist, aucheinzelne Rückstände nicht mehr gefordert werden; Stobbe-Lehmann § 140Anm. 50.