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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen liechte.
Verlangen eines Teils eintreten. Gesetzliche Fixationen und Adae-rationen haben vielfach stattgefunden 73 und bilden für die neuereAblösungsgesetzgebung eine unentbehrliche Vorstufe der Ab-lösung 74 .
VII. Beendigung.
1. Die rechtsgeschäftliche Aufhebung einer Reallastfordert, wenn die Reallast im Grundbuch eingetragen ist, dinglichenVerzicht und Löschung 75 . Zur Aufhebung nicht eingetragenerReallasten genügt Vertrag oder Verzicht 76 .
2. Von Rechts wegen erlöschen Reallasten durch Wegfalldes belasteten Grundstücks oder der belasteten Gerechtigkeit, so-wie durch Eintritt einer Endfrist oder auflösenden Bedingung;steht das Recht dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks odereiner Gerechtigkeit zu oder ist es an die Person des Berechtigtengebunden, so erlischt die Reallast auch durch Wegfall der herrschen-den Sache oder der berechtigten Person 77 . Dagegen ist die Ver-einigung der Berechtigung mit dem Eigentum kein Beendigungs-grund 78 .
73 Umwandlung von Naturalzinsen in Geldzinse (vgl. schon Zürcli. Ge-richts!). v. 1553 b. Schauberg S.42), von Zehnten in Sack- oder Geldzehnten,von Lehndiensten in Lehngelder, von ungemessenen Fronden in gemessene(allgemein geboten in Bayr. V.U. IV § 7) usw.
74 Behufs Umwandlung in eine feste Geldrente wird bei unbestimmtenLeistungen der Durchschnittsertrag, bei unständigen (z. B. Besitzveränderungs-abgaben) das durchschnittliche Vorkommen in einem bestimmten Zeitraum, beiallen Naturalabgaben und Dienstleistungen der durchschnittliche Schätzungs-wert zugrunde gelegt.
76 B.G.B. § 875—876; nur für die Ansprüche auf rückständige Leistungengenügt nach § 1007 mit § 1178 formloser Verzicht. Ebenso nach bisherigemRecht, das aber als Löschungsgründe auch Verfügung von Todes wegen undrichterliche Entscheidung anerkannte; Sächs. Gb. § 508.
76 Dies raufs auch unter der Herrschaft des B.G.B. für nicht eingetrageneReallasten (z. B. solche älterer Herkunft oder Ablösungsrenten) gelten.
77 Nach dem Sächs. Gb. § 508 ist dies nur Löschungsgrund, währendWegfall der belasteten Sache und Ablauf der gesetzten Zeit auch hier Be-endigungsgründe sind.
78 B.G.B. § 889 (mit der aus § 1178 Abs. 1 folgenden Ausnahme für An-sprüche auf rückständige Leistungen). — So auch nach bisherigem Rechtjedenfalls hei eingetragenen Reallasten; Sächs. Gb. § 508. Im übrigen wurdedie Vereinigung als Beendigungsgrund angesehen; Duncker S. 149, Eich-horn § 167, Mittermaier § 198 I, Gerber § 172, Roth § 285 Anm. 15,Gengier, Grundz. § 80; Preufs. L.R. I, 16 § 482, Entscli. des O.T. XIII 232,XLII 107, XLIX 169. Begründete Bedenken hiergegen bei Stobbe-Leb-mann § 140 Anm. 33. Ausdrücklich schreibt das Bad. L.R. Art. 710 e b beiZehnten blofses Ruhen vor.