Druckschrift 
2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
Seite
731
Einzelbild herunterladen
 

§ 149. Kechtsgrundsätze bei Reallasten.

731

Wird ein Grundstück geteilt, mit dem die Reallastbereelitigungals Real recht verbunden ist, so besteht nach der gesetzlichenRegel die Reallast für die einzelnen Teile fort; die Berechtigungauf die einzelnen Leistungen steht, je nachdem die Leistung teil-bar oder unteilbar ist, den Eigentümern zu verhältnismäfsigenAnteilen oder zu gesamter Hand zu, kann jedoch im Zweifel nurso ausgeübt werden, dafs sie für den Belasteten nicht beschwer-licher wird. Im Falle blofser Abveräufserung eines Teiles aberbleibt nach der gesetzlichen Regel das Recht vielmehr ausschliefs-lich mit dem Stammgrundstück verbunden. Immer bleibt das Recht,falls es nur einem der Teile zum Vorteil gereicht, allein mit diesemTeil verknüpft. Aufserdem kann der Berechtigte ausdrücklichbestimmen, dafs das Recht nur mit einem der Teile verbundensein soll 6.

VI. U m w a n d 1 u n g. Eine Reallast kann umgewandeltwerden, indem ihr Inhalt verändert werden kann, ohne dafs davonihr rechtlicher Bestand berührt wird. Die wichtigsten Arten derUmwandlung sind die Fixation, d. h. die Ersetzung unbestimmterLeistungen durch feste oder unständiger durch ständige, und dieAdaeration, d. h. die Ersetzung von Naturalabgaben oder Dienstendurch Geldrenten. Die Umwandlung hat die Erfordernisse derBegründung. Zur rechtsgeschäftlichen Umwandlung genügte gemein-rechtlich der Vertrag 70 , während partikularrechtlich eine dinglicheRechtsform vorgeschrieben war und heute Einigung und Eintragungnotwendig sind 71 . Soweit eine Ersitzung von Reallasten zugelassenwar, niulste auch die Umwandlung durch qualifizierte Verjährunganerkannt werden 72 . Insbesondere aber kann durch Rechtssatzeine Umwandlung von Reallasten unmittelbar erfolgen oder auf

69 B.G.B. § 1109. Die von' der gesetzlichen Regel abweichende Be-stimmung mufs dem Grundbuchamte gegenüber erklärt werden und ist ein-tragungsbedürftig; auch ist Zustimmung derer erforderlich, deren Rechte amGrundstück davon betroffen werden.

70 Duncker § 34, M i 11 e r m a i e r § 197, Maurenbrecher § 325,.Gen gl er, Lelirb. S. 304, Grundz. § 78 Z. 6, Bluntschli §92; a. M. RenaudS. 115.

71 Ygl. oben Anm. 8; B.G.B. § 877.

72 Pufendorf, Obs. II Nr. 224, Bülow u. Hagemann III Nr. 34,Haubold S. 542, Maurenbrecher § 325, Lehmann b. Stobbe § 140Anm. 26; Ireufs. L.R. II, 7 § 428 ff., II, 11J"§ 923924. Manche lassengrundsätzlich nur Unvordenklichkeit zu; Strube, Bed. II Nr. 44, III Nr. 64,Duncker S. 169 ff., Renaud 8. 116 ff., Friedlieb S. 343, Mittermaiera. a. 0. Anm. 68 u. 11, Stobbe § 103 III.