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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
Recht gestaltete vielfach die aus der Zersplitterung eines dienst-und abgabenpflichtigen Gutes, entspringende Lastengemeinschaftals eine besondere Form der Gemeinschaft zur gesamten Handeigentümlich aus; die Teilbesitzer hatten einen aus ihrer Mitte alsTräger zu bestellen, der dem Herrn gegenüber die ganze Last zutragen hatte, während die übrigen Gemeiner mit ihren Güternsubsidiär verhaftet bliebeu 63 . Derartige Einrichtungen erhieltensich als Zinsträgerei oder Einzinserei bis in die neuere Zeit 64 undkönnen auch heute durch das Landesrecht begründet werden 65 .Eine Verteilung der Reallast auf die einzelnen Grundstücksteilekann stets durch den Berechtigten erfolgen 66 . Das Landesrechtkann sie auch ohne Zustimmung des Berechtigten im Auseinander-setzungsverfahren und immer auf Grund eines Unschädlichkeits-zeugnisses eintreten lassen 67 . Ebenso kann die völlige'Befreiungeines Grundstücksteiles von der Reallast durch lastenfreie Alt-schreibung nicht nur stets mit Bewilligung des Berechtigten,sondern auf Grund eines Unschädlichkeitszeugnisses nach allenLandesrechten auch ohne sie stattfinden 68 .
63 Bluntschli, E.G. II 240 ff., P.R. § 94 Z. 4; Stobbe, Z. f. E.G. IV247 ff.; Gierke a. a. 0. I 166 Anm. 23, II 204 u. 953; Huber IV 774 Anm.5.Die Besitzveränderungsabgaben wurden dann nur beim Wechsel des Trägersfällig. Der Träger hatte Anspruch auf verhältnismäfsige Beiträge, für die ihmdie Grundstücke der Gemeiner hafteten.
64 Bad. L.R. Art. 710 fi; Zürch. Gb. § 314-318 (764-768); Schaffh. Gb.§ 710—714. Vgl. Huber III 434, 587 ff.
65 Nach E.G. z. B.G.B. Art. 121 kann nach Landesgesetz, falls der Staatoder eine öffentliche Anstalt berechtigt ist, bei der Teilung des belastetenGrundstücks die Eeallast nur auf einem Teil lasten bleiben, während dieübrigen Teile mit einer gleichinhaltlichen Eeallast zugunsten des jeweiligenEigentümers jenes Teils belastet werden. So bei der sächs. Landesrentenbankund Landeskulturrentenbank nach V. v. 15. Febr. 1841 § 7 u. G. v. 26. Nov.1861 § 4.
66 B.G.B. § 1132 Abs. 2. Bei öffentlichen Lasten, zum Teil aber auch beiAblösungsrenten ist die Verteilung gesetzlich vorgeschrieben und geregelt;Preufs. G. v. 25. Aug. 1876 § 1—12.
67 E.G. z. B.G.B. Art. 113 u. 120 Abs. 2 Z. 1. In Preufsen bleibt nachA.G. Art. 31 die in § 93 des Ges. v. 2. März 1850 vorgeschriebene Verteilungnicht ablösbarer Reallasten auf die Trennstücke durch die Auseinander-setzungsbehörde zulässig. Über Verteilung auf Grund eines Unschädlichkeits-zeugnisses vgl. Sächs. A.G. z. B.G.B. § 23 (an Stelle des bisherigen Rechts,oben Anm. 62); Hess. Art. 97, Meckl. § 119 (117), Reufs j. L. § 56, lludolst.Art. 113; für Ablösungsrenten Kob.-Goth. Art. 37 § 3.
68 E.G. z. B.G.B. Art. 120 Abs. 1; vgl. oben § 119 S. 309 Anm. 16. Ebensonach bisherigem Recht; Sächs. Gb. § 514.