§ 149. Rechtsgrundsätze bei Reallasten.
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IY. Übertragung. Die Reallastberechtigung kann, soweitsie überhaupt selbständig übertragbar ist 58 , nur durch dinglichenVertrag und Eintragung übertragen oder belastet werden 59 . Einewertpapiennäfsige Verbriefung, wie sie bei Renten vorkam, istnicht mehr zulässig 60 . Für kirchliche Zehntberechtigungen ist imkanonischen Recht auch die Möglichkeit des Überganges durchtranslative Ersitzung anerkannt 61 .
V. Teilung. Im Falle einer Teilung des belasteten Grund-stücks bleibt jeder Grundstücksteil mit der ganzen Reallast belastet;soweit für fällige Leistungen eine persönliche Schuld eintritt,haften die Eigentümer als Gesamtschuldner 62 . Das ältere deutsche
Duncker S. 114 ff., Renaud S. 100, Roth, D.P.R. § 287 Anm. 5, Stobbe-Lehmann § 139 IV 3. — Gerber § 171 Anm. 4, Abh. S. 236, u. Fried-lieb S. 334 ff. liefsen, von ihrem Standpunkt aus folgerichtig, nur eine persön-liche Präjudizialklage zu.
68 Ist sie Realrecht, so kann sie nur zusammen mit dem Grundstückübertragen oder belastet werden; ist sie ein an die Person gebundenes Personal-recht, so ist sie überhaupt unübertragbar.
69 Auch nach bisherigem Recht bedurfte es der für die Übertragungdinglicher Rechte erforderlichen Formen; Duncker S. 162 ff., RenaudS. 119, Roth, D.P.R. § 286 Anm. 17. A. M. Gerber § 179 Anm. 10,St ob b e-Leli m ann § 140 Anm. 19: es genüge mangels abweichender parti-kularrechtlicher Bestimmung der Abtretungsvertrag. — Pfändung nach C.Pr.O.§ 857 Ab. 6. — Dagegen gilt für die Übertragung von Ansprüchen auf rück-ständige Leistungen B.G.B. § 1159, für ihre Pfändung C.Pr.O. § 830 Abs. 3 u.§ 837 Abs. 2. Auch B.G.B. § 1158 ist anwendbar.
60 Vgl. unten § 151. Doch bleiben ältere Rentenbriefe nach Mafsgabedes bisherigen Rechtes Übertragungsmittel.
01 c. 1 in VI 0 2, 13. Auf andere Reallasten ist dies nicht auszudehnen;Duncker S. 164 ff., Renaud S. 120, Roth § 286 Anm. 19, Stobbe-Leh-mann S. 78. A. M. Eichhorn § 165 Anm. g, Maurenbrecher § 325Anm. 8.
62 B.G.B. § 1107 mit § 1132, § 1108 Abs. 2. — Die Gesamthaftung galtauch nach älterem deutschem Recht, soweit nicht das Hofrecht sogar eineVervielfältigung mancher Lasten (wie der persönlichen Dienstleistungen, derZinshühner und anderer Gerichtszinse, der Besitzveränderungsabgaben) ein-treten liefs; Gierke, Gen.R. II 203—204. Ebenso nach neueren Gesetzen;Preufs. L.R. I, 18 § 755—756, Ges. v. 2. März 1850 § 93, Bad. L.R. Art. 710 fi,Zürch. Gb. §^312 (762). Desgleichen nach gemeinem Recht; Renaud S. 91 ff.,Friedlieb S. 339 ff., Mittermaier § 174, Roth § 286 Anm. 5, Stobbe-L eh mann § 140 IV; Seuff. XXII Nr. 111, XXVI Nr. 48, XLI Nr. 279. —Doch drang im säclis. Recht bei teilbaren Reallasten das Prinzip der verhältnis-mäfsigen Verteilung durch; O. Müller a. a. O. S. 32 ff., Sachs. Gb. § 513 (je-doch unter subsidiärer Mithaftung des Stammguts), Gotha. G. v. 14. März 1873§ 3. Grundsätzlich fürjblofse Teilverpflichtung Gerber, Abh. S.235, Seuff.I Nr. 79.