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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

oder von einem Dritten ausgelien 49 . Im heutigen Recht ist jederBesitzschutz weggefallen B0 .

2. Rechtsschutz. Behufs Geltendmachung der Reallast-berechtigung im Ganzen gewährte die bisherige Praxis eine alsactio confessoria utilis bezeichnete dingliche Klage gegen Jeder-mann 51 . Auch heute ist eine dingliche Klage auf Anerkennungder Berechtigung und auf Beseitigung von Beeinträchtigungengegeben 52 .

Auch die Geltendmachung des Rechts auf die einzelne fälligeLeistung hatte nach der richtigen Auffassung mit dinglicher Klagezu erfolgen 68 , während von den Anhängern der obligationenrecht-lichen oder gemischten Natur der Reallasten nur eine persönlicheKlage zugestanden wurde 64 . Heute ist das Recht auf die einzelnefällige Leistung zweifellos in jedem Falle durch eine dinglicheKlage geschützt 56 . Daneben aber steht dem Berechtigten, soweitein persönlicher Schuldner vorhanden ist, eine persönliche Klageauf Leistung zu 66 .

Zum Schutze des Eigentums gegen Anmafsung einer Reallast-berechtigung dient die Eigentumsfreiheitsklage 57 .

49 Durch Hinderung oder Anmafsung der Ausübung; Bruns S. 214 ft'.,Fried lieb S. 321, Stobbe-Lehmann S. 6970.

60 So schon nach Sachs. Gb. § 512.

51 Dnncker S. 108 ff., Ilenaud § 6, Häberlin S. 168, TInger 1 562,Roth, D.I.R. § 287 Anm. 4, Stobbe-Lehmann § 139 III 5; Seuff. XXNr. 109, XXIV Nr. 160. Dagegen wollten Gerber § 171, Abh. S. 227 ff., u.Friedlieb S. 322ff. nur eine persönliche Präjudizialklage geben.

52 Dem bürg, B.R. III§ 202 Z. 4. Die Klage kann gegen den Eigen-tümer (z. B. auf Anerkennung des Bestandes und auf Wiedereintragung, einerunrichtig gelöschten Reallast oder auf Feststellung des Umfanges), aber auchgegen einen Dritten (z. B. die unrichtig als berechtigt Eingetragenen) gehen.

53 Duncker S. 112 ff, 156 ff., Renaud S. 81 ff, Gengier, Lehrb. S. 306;ältere Praxis b. Duncker S. 108 ff. (actio confessoria utilis); preufs. Praxis b.Dem bürg, Preufs. P.R. I § 308 Anm. 5.

64 Eichhorn § 166, Wächter, Erört. I 127, Häberlin S. 168, Fried-lieb S. 325, Gerber § 171 Anm. 2, Stobbe-Lehmann S. 71; für dassächs. R. O. Müller S. 61; R.Ger. XVI Nr. 30. Soweit die Haftung desSondernachfolgers für Rückstände feststeht, nahm man eine actio in remscripta an.

56 Dem bürg, B.R. III § 202 Z. 3. Wer als Eigentümer eingetragenist, ist nach B.G.B. § 1107 mit § 1148 ohne weiteres passiv legitimiert.

66 Ist der persönliche Schuldner zugleich Eigentümer, so können beideKlagen verbunden werden; der Berechtigte kann sich aber auf die persönlicheKlage und die Mobiliarexekution beschränken.

67 Gemäfs B.G.B. § 1004. Auch nach bisherigem Recht die Negatoria;