§ 149. Rechtsgrundsätze bei Reallasten.
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soweit nichts anderes bestimmt ist 48 . Fehlt die persönliche Schuld,so wird der Reallastverpflichtete von jeder Verpflichtung auch hin-sichtlich der von ihm nicht abgeführten fälligen Leistungen befreit,sobald er das Eigentum aufgegeben oder sonst verloren hat 44 . Ent-steht eine persönliche Schuld, so haftet der Eigentümer für diewährend der Dauer seines Eigentums fällig gewordenen Leistungenmit seinem ganzen Vermögen und bleibt für sie auch verhaftet,wenn er aufgehört hat, Eigentümer zu sein 45 . Den Rechtsnach-folger trifft hinsichtlich der Rückstände, für die er dinglich haftet,eine persönliche Haftung nicht, er müfste denn die persönlicheSchuld als Erbe überkommen oder vertragsmäfsig übernommenhaben 46 .
III. Schutz.
1. Besitzschutz. Da im Anschlufs an die deutschrecht-lichen Grundsätze über Gewere seit der Rezeption allgemein dietatsächliche Ausübung einer Reallastberechtigung als Rechtsbesitzaufgefafst wurde, genossen die Reallasten unbestritten des Besitz-schutzes 47 . Dem Reallastbesitz kamen daher alle Besitzschutz-mittel gegen Entziehung oder Störung des Besitzes zugute, mochtenun die Beeinträchtigung durch den Reallastverpflichteten erfolgen 48
43 B.G.B. § 1108 Abs. 1. Es ist anzunehmen, dafs die Wegbedingung derpersönlichen Haftung eintragungsbedürftig ist; Planck Bern. 3, KeumannBern. 1, Oberneck § 104 Z. 2; a. M. Fuchs Bern. 3, Biermann, KoberBern. 1 a.
44 Verzichtet er auf das Eigentum, so besteht die Reallastberechtigungohne Verpflichteten fort; der Berechtigte kann Befriedigung aus dem Grund-stücke erlangen, nachdem gemäfs C.Pr.O. § 58 u. 787 ein Vertreter der Eigen-tumsinteressen bestellt ist.
46 Doch läuft zu seinen Gunsten die vierjährige Verjährung nach B.G.B.§ 197.
46 Nach dem Bayr. G. v. 21. April 1884 Art. 8 in der Fassung des A.G.z. B.G.B. Art. 170 kann bei einer als Reallast eingetragenen Landeskultur-rente, wenn der Erwerber des Grundstücks die persönliche Haftung für Rück-stände nicht übernimmt, die Ablösung binnen 6 Monaten gefordert werden. —Vgl. R.Ger. XXXIII Nr. 51.
47 Duncker, Reall. § 22, Z. f. D. R. II 28 ff., 57 ff.; Renaud S. 64 ff.;Bruns, Recht des Besitzes S. 203 ff.; Randa, Besitz (4. Aufl.) S. 226 ff.,745 ff., 791 ff.; Stobbe-Lehmann § 139 III; Seuff. XVI Nr. 176, XIXNr. 55.
48 Man fand Besitzstörung in Unterlassung oder Weigerung der einzelnenLeistung, Besitzentsetzung in Weigerung der Anerkennung des Rechtes imGanzen.