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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
Stücks für rückständige Leistungen von selbst 86 . Sie fällt nur■weg, soweit der Anspruch auf die Leistung verjährt ist 86 . Ob derRechtsnachfolger, wenn er rückständige Leistungen abführt, einRückgriffsrecht gegen den Rechtsvorgänger hat, entscheidet sichnach allgemeinen Grundsätzen 87 .
Hinter der dinglichen Schuld kann eine persönliche Schulddes Eigentümers zur Erfüllung der fälligen Leistungen eintreten.Sie versteht sich keineswegs von selbst. Vielmehr fehlt sie regel-mäfsig im älteren deutschen Recht 88 und ist auch in der neuerenGesetzgebung oft ausdrücklich ausgeschlossen 89 . Doch wurde siewenigstens bei gewissen Arten von Reallasten frühzeitig an-genommen 40 und in neueren Gesetzen ausgesprochen 41 . Als Regelmufs für das bisherige Recht der Mangel jedes persönlichen Schuld-verhältnisses behauptet werden 42 . Dagegen tritt im Bereiche desneuen bürgerlichen Rechts das persönliche Schuldverhältnis ein,
36 B.G.B. § 1107; im Falle der Zwangsversteigerung kommt es daraufan, ob die Rückstände in das geringste Gebot aufgenommen sind. Bei öffent-lichen Lasten kann das Landesrecht die Haftung beschränken; vgl. oben § 148Anm. 49. — Nach dem Schweiz. Entw. § 785 dauert die dingliche Haftung nurdrei Jahre nach Fälligkeit.
36 Der Anspruch verjährt nach B.G.B. § 902 u. § 1107 mit § 197 in vierJahren.
37 Manche ältere Quellen gewähren allgemein ein Rückgriffsreclit;Huber IV 773 Anm. 6. So auch Sachs. Gb. § 510. Vgl. Kob.-Gotli. A.G. z.B.GB. Art. 37 § 2.
38 Vgl. oben Anm. 23; Huber IV 773. Oft wird ausgesprochen, dafsder Eigentümer durch Dereliktion sich von der Haftung für Rückstände be-freien kann; Zürch. Ratsv. v. 1446 in Zeitschr. f. Schweiz. R. IV, 2 S. 40;Huber IV 773 Anm. 5.
39 So in den meisten Gesetzen, die den Nachfolger unbedingt für dieRückstände haften lassen; oben Anm. 31, bes. Preufs. L.R. v. 1620. Ziemlichallgemein erhielt sich die rein dingliche Haftung beim Rentenkauf und beider Deichlast. Nach dem Schweiz. Entw. § 785 besteht, so lange die dinglicheHaftung dauert, keine persönliche Schuld.
40 So schon im Mitteltalter, wenn die dingliche Haftung auf die Rück-stände von zwei oder drei Jahren beschränkt wurde; Huber IV 773 Anm. 6.Nach der Öffn. v. Burgau v. 1404 b. G rim m, W. I 197, verwandelt sich nach dreiJahren der rückständige „Zins“ in „Schuld“. Ebenso nach Schweiz. Entw.Art. 785.
41 So natürlich in allen Gesetzen, die die Haftung des Nachfolgers fürRückstände ausschliefsen; oben Anm. 32. Neben der dinglichen Haftung wirdeine persönliche Schuld im preufs. R. angenommen; A. L.R. II, 7 § 493, Eccius§ 188 Anm. 46. Vgl. auch Altenb. V. v. 23. Dez. 1858.
42 Hierfür sprechen sich die in Anm. 34 Angeführten aus; vgl. auchRoth § 286 Anm. 12.