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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

Grundstücke erlischt 26 . Diese Regeln sind an sich auch auf eine-durch das Gesetz oder Vereinbarung bestimmte Ablösungssummeanwendbar. Doch kann durch Gesetz oder Vereinbarung demBerechtigten wegen der fälligen Ablösungssumme ein selbständigesRecht auf Befriedigung aus dem Grundstücke eingeräumt sein 26oder sogar eine persönliche Haftung für die fälligen einzelnenLeistungen auf die Ablösungsschuld erstreckt werden 27 .

2. Hinsichtlich der einzelnen Leistung entspringt imAugenblicke ihrer Fälligkeit der Reallast jedenfalls eine auf Er-füllung gerichtete dingliche Schuld, wegen deren der Berechtigtesieh aus dem Grundstücke befriedigen kann. Nach dem B.G.B. hater genau dasselbe Zugriffsrecht, wie der Hypothekengläubigerwegen Hypothekenzinsen. Er kann also im Wege der Zwangs-vollstreckung, sei es durch Pfändung mithaftender Fahrnisstückeoder Forderungen, sei es durch Zwangsversteigerung oder Zwangs-verwaltung, Befriedigung aus dem Grundvermögen suchen 28 . Auchkann er eine seine Sicherheit gefährdende Verschlechterung desHaftungsobjektes untersagen 29 .

Die dingliche Schuld trifft den jeweiligen Eigentümer.Wer das Eigentum aufgibt oder verliert, wird von ihr befreit, werdas Eigentum erwirbt, tritt in sie ein. Somit haftet das Grund-stück in der Hand jedes Rechtsnachfolgers auch für die nicht er-füllten Leistungen, die unter dem Rechtsvorgänger fällig gewordensind. Dies entspricht dem älteren deutschen Recht 30 und wurde

26 Zw.V.G. § 92 u. 121; für den Ausfall haftet Niemand. Die Sach-haftung tritt außerdem bei der Enteignung des Grundstücks hervor, indem dieEntschädigungsforderung des Eigentümers für den Ersatz des Wertes dermitenteigneten Reallast haftet.

26 So durch das Bayr. A.G. z. B.G.B. Art. 85 u. (für die reallastähnlichenEhehaften) Art. 153.

27 Dies ist z. B. nach Bayr. A.G. z. B.G.B. Art. 85 der Fall, wenn der Real-lastschuldner durch Kündigung die Ablösungschuld ins Leben ruft. An sichgilt es nicht; so auch Co sack § 237 Anm. 26.

28 B.G.B. § 1107 u. 1147. Bei den öffentlichen Grundlasten ist meist auchVerwaltungszwang zulässig.

29 Gemäfs B.G.B. § 11341135. Dagegen fehlt das Recht auf vorzeitigeBefriedigung aus § 1133; Biermann zu § 1107, Planck Bern. 5, KoberBern. 2, Cosack § 237 III 2a; a. M. Oberneck § 104Z. 1 (keineswegs auch,wie Biermann und Kober meinen, Dernburg § 202 Anm. 7).

30 Vgl. z. B. Grimm, W. I 104, III 476, 664 Abs. 2, V 256 § 7 (mitAnm. v. Schröder), 285 § 12; Fontes rer. Bern. V 538 (1327); Urk. v. 1469b. Loersch u. Schröder Nr. 309 (273). Doch ist zu beachten, dafs es beiFronden und Zehnten, weil Nachforderung ausgeschlossen war, keine Rück-