§ 149. Rechtsgrundsätze bei Reallasten.
723
lieh den Eigentümer, während die etwaige Verpflichtung einesNutzungsbesitzers zur Tragung der Last nur dem Eigentümer gegen-über eintritt 30 . Doch ist bei geteiltem Eigentum der Untereigen-tümer verpflichtet 21 . Ruht die Reallast auf einer Gerechtigkeit,so ist der verpflichtet, dem die Gerechtigkeit zusteht 22 .
Die Reallastverptlichtung äufsert sich, wie oben gezeigt ist, ineiner dinglichen Schuld, die durch Sachhaftung gesichertist. Die Sachhaftung ergriff nach älterem deutschen Recht dasGrundstück nebst der auf ihm befindlichen Fahrnis 38 . Sie wurdein neuerer Zeit gleich der Pfandhaftung als Haftung des Grund-stücks nebst allen zum Grundvermögen gehörigen Sachen undRechten ausgestaltet und erstreckt sich heute auf dieselben Gegen-stände, die den Grundpfandgläubigern haften 24 .
Die Reallastverptlichtung kann aufserdem in eine persönlicheSchuld übergehen, für die dann der Verpflichtete mit seinemganzen Vermögen haftet.
1. Die Reallast im Ganzen begründet lediglich eineuntrennbar mit dem Eigentum verknüpfte dingliche Schuld, vonder der bisherige Eigentümer durch Übertragung des Eigentumsoder Verzicht auf das Eigentum befreit und ein neuer Eigentümerdurch Erwerb des Eigentums ergriffen wird. Dahinter steht nurdie unselbständige Sachhaftung, kraft deren der Berechtigte Wert-ersatz für das Recht im Ganzen aus dem Erlöse verlangen kann,falls es durch Zuschlag im Wege der Zwangsversteigerung am
rechts als Untereigentum und vollends mit dessen Umwandlung in Allein-eigentum zu Eigentumslasten. So schreibt denn schon das Sachs. Gb. § 505die Verpflichtung ausdrücklich dem Eigentümer zu. Vgl. auch Seuff. XXXIXNr. 31: keine Verpflichtung des Pächters.
20 So die gesetzliche Verpflichtung des Niefsbrauchers nach R.G.B. § 1047 ;ebenso eine etwaige vertragsmäfsige Verpflichtung des Mieters oder Pächters. —Der Eigenbesitzer hat natürlich die Stellung des Eigentümers.
21 Die Berechtigung kann mit dem Obereigentum verbunden sein.
22 Handelt es sich um ein Erbbaurecht oder ein anderes Recht aneinem Grundstücke, so kann die Berechtigung mit dem Eigentum am Grund-stück verbunden sein.
23 Dies ist beim Rentenkauf besonders bezeugt, galt aber auch bei denbäuerlichen Reallasten. Eine Haftung mit dem ganzen Vermögen, wie sieS t o b b e a. a. 0. S. 65 annimmt, ist nicht nachweisbar ; mag auch bei denbäuerlichen Lasten der Unterschied der Sachhaftung von einer Haftung mitdem ganzen Vermögen kaum zutage getreten sein, so waren doch auch hierPfändung auf dem Gute und schlimmstenfalls Einziehung des Gutes die ein-zigen Zwangsmittel. Vgl. Huber IV 771.
24 Gemäfs B.G.B. § 1120—1131. Davon unten § 159.
46 *