Druckschrift 
2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
Seite
722
Einzelbild herunterladen
 

722

Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

über Servitutenersitzung auf Reallasten angewandt 12 . Im gemeinenRecht blieb die Frage nach der Zulässigkeit der Reallastenersitzungstreitig 13 . Zuletzt siegte die Meinung, dafs eine aufserordentlickeErsitzung Platz greife u . Die Partikularrechte erkannten teilweiseauch eine ordentliche Ersitzung an 16 . Erst durch die neuereGrundbuchgesetzgebung wurde die Ersitzung von Reallasten er-schwert und mitunter ganz ausgeschlossen 16 . Nach dem B.G.B.fällt jede Reallastenersitzung weg 17 .

II. Rechtsverhältnis. Der Reallastberechtigte hat einRecht auf wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstücke. Ihmsteht als ReallastverpHichteter gegenüber, wer die Leistungen ausdem Grundstücke bewirken soll. Dies war im älteren deutschenRecht der das Grundstück zu eigenem Nutzen bewirtschaftendeBesitzer 1S . Zuerst bei den Renten und mehr und mehr auch beianderen Reallasten wurde die Reallastverpfliehtung grundsätzlichdem Eigentümer auferlegt 19 . Heute trifft die Verpflichtung ledig-

12 Vgl. über die ältere Theorie Duncker, Reall. S. 139 ff.; fernerMaurenbrecher § 323 Anm. 12, Savigny, Syst. IV 504, 513; Darmst. u.Lüb. Erk. b. Seuff. III Nr. 192, IX Nr. 201.

13 Gegen jede Ersitzung Friedlieb § 66, Unterholzner, Verj. II§ 251 S. 287 ff., Mittermaier § 196 Anm. 18, Gengier, Lehrb. § 71 Anm.33,Gerber § 170 Anm. 8, Beseler § 190 S. 412, Stobbe § 103 Anm. 12;Seu ff. XII Nr. 290, XV Nr. 40.

14 R.Ger. XXIV Nr. 37; Obst. L.G. f. Bayern b. Seuff. XLI Nr. 33.Ebenso Seuff. VI Nr. 232, IX Nr. 201, XVII Nr. 83, 84, andere Erk. b.Roth, D.P.R. § 285 Anm. 12. Dafür Eichhorn § 163164, Lehmannb. Stobbe § 140 Anm. 12, im Erfolge auch Duncker § 29, Renaud S. 110,Walter § 152 IV. Doch wird bei unständigen Reallasten (besondersLaudemien) meist nur Unvordenklichkeit anerkannt; Roth, Bayr. C.R. § 170Anm. 21, Platner, Sachenr. § 63 Anm. 11, Seuff. XVII Nr. 84, XXXIIINr. 199.

15 Preuß. L.R. II, 7 § 144, II, 11 § 861 mit I, 9 § 620, 625 (aufser beiunständigen Lasten, I, 9 § 649651); Österr. Gb. § 1469 (außer bei unstän-digen Lasten, § 1471); Württemb. R. b. Re y sch er § 156 Anm. 15. Da-gegen ist nur eine außerordentliche Ersitzung in 30 Jahren nach Kurtrier.L.R. XXI § 6, in 31 Jahren 6 Wochen 3 Tagen nach älterem sächs. R. an-erkannt; Haubold § 470 Anm. b.

16 Nach dem sächs. Ges. v. 1843 galt sie noch als Titel zur Eintragung;das Sächs. Gb. § 506 schloß sie aus.

17 Auch Buchersitzung findet nicht statt.

iS "Wer das Gutin Nutz und Gewere hatte; der Eigentümer war jameist vielmehr Reallastberechtigter. Vgl. Stobbe b. Lehmann § 139 II 1.

19 Für die Renten ergab sich dies aus dem Gedanken des Wertrechts.Die bäuerlichen Lasten wurden mit der Auffassung des bäuerlichen Besitz-