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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
Reallasten vor, bei denen die Leistung aus dem einen Grund-stück durch eine Gegenleistung aus dem anderen Grundstück be-dingt ist 86 .
§ 149. Rechtsgrundsätze bei Reallasten.
I. Begründung.
1. Durch Rechtssatz. In früherer Zeit wurden Real-lasten unmittelbar durch Gesetz, Satzung oder Gewohnheitsrechtbegründet. Heute werden auf diesem Wege regelmäfsig nuröffentliche Lasten der Grundstücke ins Leben gerufen. Doch istauch die Entstehung privatrechtlicher Reallasten durch Rechts-satz nicht ausgeschlossen L
2. Durch Rechtsgeschäft. Die rechtsgeschäftliche Be-stellung einer Reallast erfolgte nach älterem deutschen Recht inliegenschaftsrechtlicher Form * 1 2 3 . Nach der Rezeption wurde fürdas gemeine Recht die Zulässigkeit der Begründung einer Real-last durch blofsen Vertrag oder letztwillige Verfügung an-genommen 8 und trotz des vielfach dagegen erhobenen Widerspruchs 4 * * *
86 R.Ger. X Nr. 47 (unten § 150 Anm. 68). Es bedarf dann der Ein-tragung auf beiden Grundstücken. Vgl. R.Ger. LV Nr. 94: das vertrags-mäfsig begründete Verhältnis, wonach mit einer Dorfschmiede die Pflicht,aber auch das Recht zu Schmiedearbeiten für den Gutshof gegen Bezug vonSchürfkorn verbunden ist, wirkt, weil es nur auf dem Schmiedegrundstückeund nicht auf dem Gutshofe eingetragen ist, seit dem Preufs. E.E.G. nicht gegeneinen dritten Erwerber des Gutshofes.
1 Roth, D.P.R. § 285 Anm. 3; Beseler S. 412; Stobbe-Lehmann§ 140 Anm. 2. Durch Gesetz wurden fortbestehende Leistungspflichten desErbpächters bei Aufhebung des Eigentums zu Reallasten; Preufs. G. v. 2. März1850 § 5. Auf Rechtssatz beruht auch nach dem B.G.B. die Unterstellung derÜberbau- oder Notwegsrente, die an sich nachbarrechtliche Eigentums-beschränkung ist, unter die Vorschriften über Reallasten.
2 Urk. v. 1243 b. Kraut § 113 Nr. 1, Duncker, Z. f. D. R. XI 469 ff.,Beseler S. 413, Heusler§ 70, Stobbe-Lehmann § 140 Anm. 4. Vgl.oben § 117 Anm. 56, unten § 151 Anm. 12.
3 Über die ältere Lehre Duncker a. a. O. S. 450ff., Friedlieb S. 250ff.,O. Müller S. 41 ff., 89 ff, 92ff.
4 Manche erklärten gemeinrechtlich überhaupt die Neubegründung vonReallasten für ausgeschlossen; so Renaud S. 104 ff. , Mittermaier § 196
Anm. 8, Duncker, Reall. § 26; ebenso mit Ausnahme des Falles einer Ver-leihung von Bauergütern zu Untereigentum Eichhorn § 163—164, Beseler
S. 413—414. Andere verwarfen die Begründung durch Vertrag, nahmen aber
allgemein die Möglichkeit einer Ersetzung der Eintragung in öffentliche
Bücher durch gerichtliche Bestätigung des Vertrages an; so später Duncke r,