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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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719
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§ 148. Begriff, Geschichte, Wesen und Arten der Beallasten. 719

Zeitablauf in den einzelnen Leistungen. Dahin gehören die siehinnerhalb eines bestimmten Zeitraumes aufzehrenden dinglichenTilgungsrenten, wie Ablösungsrenten und Abfindungsrenten 81 , unddie mit dem Tode des Berechtigten oder einer anderen Personoder einem noch früheren Zeitpunkt erlöschenden dinglichen Leib-renten oder Versorgungs- und Unterhaltungsleistungen, wie fürden Fall, dafs sie auf ein Grundstück gelegt sind, Altenteil,Wittum, Apanagen, Leistungen an Witwen, Töchter und aus-geschlossene Folgeberechtigte aus Lehen, Stammgütern undFamilienfideikommissen und Verpflichtungen zu Unterhalt und Er-ziehung der Miterben aus Anerbengütern 82 . Manche Gesetze ge-währen einen gesetzlichen Anspruch auf Bestellung gewisser der-artiger Reallasten 83 . Allgemein entspringt aus der Gutsüber-lassung mit Vorbehalt eines Altenteils ein gesetzlicher Anspruchauf Belastung des Gutes mit einem dinglichen Recht, das sich inder Hauptsache als eine lebenslängliche Reallastberechtigung dar-stellt 84 .

6. Neben den einseitigen Reallasten kommen gegenseitige

81 Die rechtsgeschäftliche Bestellung einer zur Verzinsung' und Tilgungeines Darlelms für eine bestimmte Zeit bedungenen Rente als Reallast istauch in Rreufsen zulässig; If.Ger. Jahrb. XXI A 312, Rspr. d. O.L.G. II 495.

82 Das Nähere gehört in die Lehre von den besonderen Güterarten.

88 Bei Lehen haben nach mecklenb. R. die Töchter hinsichtlich des An-spruchs auf Unterhalt und Aussteuer, die Witwe und der wegen geistigeroder körperlicher Gebrechen ausgeschlossene Lehnsfolger hinsichtlich desAnspruchs auf Unterhalt einen gesetzlichen Anspruch auf Bestellung einer(ablöslichen) Reallast; A.V. z. B.G.B. § 316 (313), 318 (315), 320 (317). Ebensobei allodifizierteu Lehen der überlebende Ehegatte; Schwer. § 345. Bei An-erbengütern begegnen gesetzliche Ansprüche auf Bestellung einer Reallastwegen der Rechte der Miterben, des überlebenden Ehegatten und des Alt-sitzers; Meckl.-Schw. A.V. § 376, 377, 390 Abs. 2, Strel. § 335, 336, 347;Braunschw. A.G. z. Grdb.O. § 17 (die Abfindungen können aber mit Be-willigung des Eigentümers auch als Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuldeingetragen werden); Brem. A.G. z. B.G.B. § 27 u. 41 (wiederkehrendeLeistungen oder Anspruch auf Unterhalt und Erziehung als Reallast ein-zutragen, sonst Sicherungshypothek). Nach dem Preufs. Anerbenrechtsges. f.Westfalen v. 2. Juli 1898 sind nicht nur die Unterhaltsansprüche des über-lebenden Ehegatten und der Geschwister, sondern auch die Abfindungsrentender Miterben als Reallasten einzutragen. Ebenso nach dem Ges. für Renten-güter v. 8. Juni 1896 die Abfindungsrenten und im Falle ihrer Übernahmedurch die Rentenbank die Rentenbankrenten.

84 Vgl. oben § 145 S. 658659. Die Reallast entsteht erst mit der Ein-tragung, ist aber hinsichtlich der Grundstückshaftung begünstigt; obenS. 659 Anm. 8 a. E.