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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

lastuug mit festen Abgaben in Bodenerzeugnissen 76 . Doch giltdiese Beschränkung nicht für solche Reallasten, die der Ablösungs-gesetzgebung nicht unterliegen 77 .

5. Nach der Dauer der Berechtigung sind ewige und vor-übergehende Reallasten zu unterscheiden.

Die ewigen (dauernden, beständigen) Reallasten erschöpfensich niemals in den einzelnen Leistungen. Sie sind entweder un-ablöslich, so dafs ihre Ablösung von beiderseitiger Übereinkunftabhängt, oder ablöslich, so dafs entweder jeder Teil oder dochder Belastete einseitig die Ablösung herbeiführen kann. Diemeisten unablöslicheu ewigen Reallasten sind durch die Ab-lösungsgesetze in ablösliche verwandelt worden. Zugleich aberist regelmäfsig die rechtsgeschäftliche Neubegründung unablös-licher ewiger Reallasten untersagt 78 . In einigen Ländern istsogar die Begründung ewiger Reallasten überhaupt ausgeschlossen,indem eine Reallast nur zugunsten einer physischen Person undhöchstens auf Lebenszeit bestellt werden kann 79 oder danebenzwar auch zugunsten einer juristischen Person oder des jeweiligenEigentümers eines Grundstücks, daun aber höchstens auf dreifsigJahre errichtet werden darf 80 .

Die vorübergehenden Reallasten erschöpfen sich durch

76 So Bayr. A.G. z. B.G.B. Alt. 85; dazu 0 er tmann a. a. 0. S. 489.

77 Daher, von den öffentlichen Lasten abgesehen, nicht für das Altenteils-recht und andere vorübergehende Reallasten, aber auch nicht für privateWassergenossenschaftslasten und manche Baulasten. Einige A.G. z. B.G.B.verbieten jede Belastung mit persönlichen Dienstleistungen, aufser beim Alten-teil; Hess. Art. 93, Weim. § 149, Mein. Art. 18 § 1. Nach dem Kob.-Goth.A.G. Art. 36 § 1 sind aufser dem Altenteil nur Reallasteii zulässig, bei denendie Leistungen ausschliefslich auf dem belasteten Grundstück oder aus dessenSubstanz zu erfüllen sind oder Bau und Unterhaltung von Brücken, Wegen,Ufern oder Wasserleitungen zum Gegenstand haben.

78 In Preufsen ist jede neu auferlegte feste Geldrente mangels andererVereinbarung für den Verpflichteten mit dem zwanzigfachen Betrage nachsechsmonatiger Kündigung ablösbar; der Ablösungsbetrag kann nicht höherals auf das fünfundzwanzigfache festgesetzt, die Kündigung nicht über 30 Jahrehinaus ausgeschlossen werden; Ablösungsges. § 91 Abs. 2, A.G. z. B.G.B.Art. 30. Eine Ausnahme gilt aber für Rentengüter, bei denen unablöslicheRenten zulässig sind; Ges. v. 27. Juni 1890 § 1. Vgl. A.G. z. B.G.B. fürBayern Art. 85 (dazu Oertmann S. 489 ff.), Waldeck Art. 16; Sächs. G. v.17. März 1832 § 54.

79 So Bad. A.G. z. B.G.B. Art. 26, Weim. § 149, Meining. Art. 18 § 1,Schaumb. § 20, Brem. § 26, Elsafs-Lothr. § 75.

80 So Hess. A.G. z. B.G.B. Art. 93.