§ 148. Begriff, Geschichte, Wesen und Arten der Reallasten. 717
Zeit durch die Umwandlung von Naturalabgaben und Diensten inGeldabgaben stark vermehrt 70 . Manche Reallasten haben eineugemischten Inhalt 71 .
Nach dem Umfange des Leistungsinhaltes zerfallen die Real-lasten in feste und wechselnde Lasten, je nachdem das Mafs derLeistung ein für alle Mal bestimmt ist oder von besonderen Um-ständen abhängt 72 .
Nach der Fälligkeit der Leistungen sind ständige und un-ständige Reallasten zu unterscheiden, je nachdem die einzelnenLeistungen an regelmäfsig wiederkehrenden Terminen oder beigewissen unregelmäfsig wiederkehrenden Gelegenheiten zu ent-richten sind. Als unständige Reallasten begegnen namentlich Besitz-veränderungsabgaben 78 und Baulasten 74 .
Eine Beschränkung des zulässigen Inhaltes einer Reallastwird vielfach durch das landesgesetzliche Verbot der Neubegrün-dung der von der Ablösungsgesetzgebung betroffenen Reallastenherbeigeführt. Manche Gesetze gestatten grundsätzlich nur eineBelastung mit festen Geldrenten 76 , andere aufserdem eine Be-
70 Als Reallasten wurden vielfach nach dem Wegfall der Lehndienste diedafür zu entrichtenden Lehngelder auf die Güter gelegt. Über die tlmwandlung.durch die Ablösungsgesetze vgl. Unten § 149 VI S. 732.
71 So umfafst das Altenteilsrecht häufig Ansprüche auf Naturalreichnisse,Dienstleistungen und Geldzahlungen.
72 Fest sind die Grundzinse, Renten und Gülten, wechselnd die Zehnten;die Fronden sind bald fest (gemessen), bald durch das Bedürfnis bestimmt(ungemessen). Wechselnd ist auch die bei den preufsischen Rentengütern nachGes. v. 27. Juni 1890 zulässige Körnerrente, da sie in Geld nach dem jährlichenMarktpreise abzuführen ist.
7 “ Die bei den Bauergütern vorkommende Besitzveränderungsabgabe(Laudemium, Lehnware, Handlohn, Ehrschatz, Weinkauf, Sterbefall usw.) istnicht immer, wohl aber der Regel nach Reallast; Fried lieb S. 277 ff.;Reyscher II 387 Anm. 4, Stobbe III § 195 Anm. 58, Seuff. XV Nr. 149,XIX Nr. 50, Preufs. G. v. 2. März 1850 § 36 ff., Bayr. G. v. 4. Juni 1848 Art. 15;a. M. Duncker S. 227 ff., Walter §538 Anm. 5, Seuff.XXINr. 65. Näheresbei den Bauergütern.
74 So insbesondere die Ivirchenbaulast und Sclmlbaulast, die nach E.G.Art. 182 unbedingt, somit auch, wenn sie privatrechtliche Reallast ist, derlandesgesetzlichen Regelung unterliegt.
76 So das Preufs. G. v. 2. März 1850 § 91 Abs. 2 und die anderen Preufs.Ablösungsgesetze, sowie für Rheinland, Lauenburg u. Helgoland A.G. z. B.G.B.Art. 30; Waldeck. A.G. Art. 16. Doch kann, wenn eine Reallast mit wechseln-dem Inhalt bestellt ist, Umwandlung in eine feste Geldrente gefordert werden;R.Ger. XLV Nr. 50. — Eine Ausnahme bildet die Körnerrente bei Renten-gütern; oben Anm. 72.