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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
Gerechtigkeit, die ein Blatt im Grundbuche hat, mit einer Reallastbeschwert werden kann, läfst sich auch die als Entgelt für einErbbaurecht oder ein anderes Erbnutzungsrecht an den Eigentümerzu entrichtende Abgabe und um so mehr ein bei geteiltem Eigen-tum vom Untereigentümer dem Obereigentümer geschuldeter Zinsin die Form einer Reallast kleiden 63 . Mit einer Reallast kannauch ein Miteigentumsanteil, nicht aber sonst ein Bruchteil belastetwerden 64 .
4. Zum Inhalt einer Reallast eignen sich Leistungen jederArt, falls sie von jedem Eigentümer mit den Mitteln und Kräftendes belasteten Grundstücks wiederholt bewirkt werden können.Die Reallasten sind daher so wenig, wie die Dienstbarkeiten, aufdie geschichtlich ausgebildeten festen Typen beschränkt 66 .
Nach der Beschaffenheit des Gegenstandes der Leistunglassen sich die Reallasten in drei Gruppen teilen, je nachdem sieauf Naturalabgaben, auf Arbeitsleistungen oder auf Geldzahlungengerichtet sind. In die erste Gruppe gehören namentlich die meistenGrundzinse und die Zehnten 66 . Die zweite Gruppe umfafst vorallem die Fronden 67 , aber auch andere Reallasten, die nicht aufArbeitsdienste, sondern auf Verschaffung eines bestimmten Arbeits-erfolges gehen 68 . Die dritte Gruppe, die im älteren Recht be-sonders durch die Renten und Gülten vertreten war 6U , ist in neuerer
63 Vgl. oben § 141 S. 617 Anm. 8, § 142 I S. 622.
64 B.G.B. § 1106.
65 R.Ger. IV Nr. 38; Seuff. L Nr. 253; a. M. Seuff. XI Nr. 273, XXXIVNr. 207 S. 315. — Ausgeschlossen aber sind Reallasten, die auf eine einmaligeLeistung gehen. So auf Errichtung eines Gebäudes; Seuff. LVI Nr. 103.Oder auf Beseitigung einer Anlage; Iv.Ger. Jalirb. XX S.A 91. DesgleichenReallasten auf ein Unterlassen; a. M. Planck zu § 1105 Bern. 2 b.
66 Von ihnen ist näher in § 150 zu handeln. Aufserdem kommen Besitz-veränderungsabgaben in Bodenerzeugnissen vor.
67 Über diese Näheres in § 150.
68 So z. B. die Last der Unterhaltung des Faselviehs für die Gemeinde;oben Anm. 59, Seuff. XXXVIII Nr. 328, XU Nr. 279. Unterhaltung einerstets richtig gehenden Turmuhr; R.Ger. IV Nr. 38. Anlage und gehörigeUnterhaltung eines dem Publikum geöffneten Parks; R.Ger. XIV Nr. 54. Zu-führung von Wasser aus einer Wasserleitung; Seuff. L Nr. 253. Wegeunter-haltung; Seuff. L Nr. 1. Unterhaltung einer Brücke; Rspr. d. O.L.G. II 413.Beköstigung aus den Gutserträgen; R.Ger. b. Grucliot XLVI 131. Ge-währung der Gelegenheit zur Vormiete bei jederJVermietung eines Gebäudes;K.Ger. in Rspr. d. O.L.G. VII 35 ff. Hierher gehören auch die Unterhaltungs-pflichten hei Dienstbarkeiten nach B.G.B. § 1021 Abs. 2 u. § 1022.
69 Davon in § 151. Daneben begegnen auch Geldzinse und Besitz-veränderungsahgaben in Geld.