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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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715
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§ 148. Begriff, Geschichte, Wesen und Arten der Keallasten. 715

einen Vorrang bei der Befriedigung aus dem Grundstücke geniefseu 56 ,ohne dafs hiervon ihr privatrechtliehes Wesen berührt würde 66 .

2. Nach der Bestimmung des Subjektes sind die Real-lastberechtigungen entweder Realrechte oder Personalrechte 67 . DieUmwandlung einer Reallastberechtigung der einen Art in eineReallastberechtigung der anderen Art ist ausgeschlossen 58 . Subjekteiner personalen Reallastberechtigung kann eine Einzelperson odereine Verbandsperson sein. Im letzteren Falle kann das Recht alsgenossenschaftliches Gesamtrecht den Mitgliedern zu gute kommen 69oder die Last als genossenschaftliche Sonderlast auf den Mitglieder-grundstücken ruhen 80 . Die personale Reallastberechtigung kannveräufserlich und vererblich oder gleich der Personalservitut andie Person gebunden sein 61 .

3. Dem Objekte nach sind die Reallasten entweder Grund-stückslasten oder Gerechtigkeitslasten 62 . Da jede liegenschaftlicke

1899 Art. 66; Kob.-Goth. A.G. z. B.G.B. Art. 22 u. 87 § 4, Braunschw. § 38,Weim. § 151154, Rudolst. Art. 62.

66 Breuls. A.G. z. Zw.V.G. Art. 8, Hess. Art. 2, Altenb. Art. 3, Meining.Art. 24, Wald. Art. 3; Bayr. A.G. z. B.G.B. Art. 8, Sachs. § 30, Braunschw.§ 42, Altenb. § 89, Kob.-Goth. Art. 37 § 1, Rudolst. Art. 122, Sondersh. Art. 37,Reufs ä. L. § 103.

r 6 Insbesondere sind die Ablösungsrenten und die als Reallasten fort-bestehenden Abgaben an den ehemaligen Obereigentümer privatrechtlicherNatur; Senff. XL1 Nr. 312; R.Ger. XLIY Nr. 60; Oertmann a. a. 0.S. 493.

57 B.G.B. § 1105.

58 B.G.B. § 1110 u. 1111 Abs. 1. Auch für das bisherige Recht war an-zunehmen, dafs eine subjektiv dingliche Reallastberechtigung nicht vom herr-schenden Grundstück getrennt werden könne; R.Ger. XII Nr. 50. Dies wurdeaber nicht immer beachtet; Dernburg § 199 III.

69 So z. B. die Reallastberechtigung einer Gemeinde auf Zuchtstierhaltung;Obst. L.G. f. Bayern b. Seuff. LII Nr. 89 (verfolgbare Sonderrechte der ein-zelnen Viehbesitzer).

60 So z. B. die Beitragslast in privaten Wassergenossenschaften.

61 Nach B.G.B. § 1111 Abs. 2 ist, wenn der Anspruch auf die einzelne-Leistung unübertragbar ist, auch das Recht im Ganzen unveräufserlich undunbelastbar. Dies gilt z. B. für das Altenteilsrecht, das auch nach bisherigemRecht unpfändbar war; Seuff. XXXIX Nr. 276, XLI Nr. 318; a. M. Seuff.XXXVIII Nr. 288, XL Nr. 22, XLI Nr. 313.

62 Ist eine juristische Person zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet,ohne dafs ein bestimmtes Grundstück belastet wäre, so entsteht ein der Real-last inhaltlich ähnliches Verhältnis, aber keine Reallast; vgl. Seuff. XXXIINr. 330 (Rentenkauf ohne Einräumung von Sach- oder Reclitsgewere), XXXVIINr. 96 (Wegebaupflicht einer Gemeinde in fremder Ortsflur).