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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

Landesrecht 50 . Im allgemeinen ist erforderlich, dafs es sich umeine dem jeweiligen Grundeigentümer obliegende wiederkehrendeLeistung handelt, die einerseits an eine öffentliche Verbandspersonoder deren Vertreter zu entrichten ist 51 , andererseits das Grund-stück unmittelbar kraft seiner Zugehörigkeit zum öffentlichenVerbände trifft 52 . Im einzelnen gehören dazu die auf die Grund-stücke gelegten Staats- und Gemeindelasten, aber auch viele inbesonderen Realverbänden wurzelnde Lasten, wie Wegelasten, Schul-lasten, kirchliche Lasten, Deich-, Siel- und andere Wassergenossen-schaftslasten, Waldgenossenschaftslasten, Beiträge zu öffentlichenVersicherungsverbänden usw. 53 . Manche Reallasten sind in einzelnenPunkten den öffentlichen Lasten der Grundstücke gleichgestellt,indem sie der Eintragung in das Grundbuch nicht bedürfen 54 oder

50 Aufzählungen finden sich teils in den A.G. z. Zw.V.G., wie Preufs.Art. 12, Bad. § 3, Hess. Art. 1, Oldenb. § 1415, Altenb. Art. 12, Meining.Art. 1, Reufs j. L. § 1, Wald. Art. 12, Lüb. § 13, Hamb. § 2, teils in denA.G. z. B.G.B., wie Meckl. § 85 (83), Weim. § 124, Altenb. § 8688, Kob.-Goth.Art. 29, Braunschw. § 38, Brem. § 15.

61 Mit der Abtretung der Berechtigung an eine Privatperson geht dieEigenschaft als öffentliche Last unter; Preufs. O.Tr. Entsch. XXXV 413,Dernburg, B.R. III § 200 Anm. 5, Kob.-Goth. A.G. z. B.G.B. Art. 30.

52 Eine Vermutung dafür, dafs die an einen öffentlichen Verband zu ent-richtenden Leistungen in dem Verbände wurzeln, stellt das Braunschw. A.G.z. B.G.B. § 38 auf. In Preufsen sind die alsgemeine Lasten begründetenGrundlasten öffentlich; vgl. über diesen Begriff Dernburg § 200 II.Lasten, die auf einem privatrechtlichen Titel beruhen, sind auch dann privat-rechtliche Reallasten, wenn das berechtigte Subjekt der Staat, eine Gemeinde,eine Kirche oder eine öffentliche Anstalt ist, mag auch die Last an die Stelleeiner öffentlichen Last getreten sein (R.Ger. XLIV Nr. 60) oder zur Abwälzungeiner solchen übernommen sein (R.Ger. XLV Nr. 50).

63 Grundsteuern und Anliegerbeiträge zu Strafsenbauten oder anderenAnlagen sind Grundlasten, nicht aber Einkommensteuern aus Grundbesitz(R.Ger. XXIV Nr. 48). Ebensowenig Umsatzsteuern (R.Ger. XL Nr. 74), währendBesitzveränderungsabgaben zu den öffentlichen Grundlasten gehören können(R.Ger. b. Gruchot XXIV 1017 u. XXXVI 1113). Nach Lüb. u. Hamb. Ges.a. a. O. gehört auch der Ivelirlohn der Schornsteinfeger, nach ersterem auchdie Abgabe für eine Apothekergerechtigkeit zu den öffentlichen Lasten derGrundstücke. Genossenschaftslasten erlöschen mit dem Ausscheiden desGrundstücks aus dem Verbände oder mit Auflösung der Genossenschaft; Bayr.A.G. z. B.G.B. Art. 148, Altenb. § 88.

64 So auf Grund des E.G. Art. 114 nach vielen Landesgesetzen die Ablösungs-renten und sonstigen infolge der gutsherrlich-bäuerlichen Regulierungen oderAblösungen zugunsten des Staats oder einer öffentlichen Anstalt begründetenReallasten. Sie sind aber eintragungsfähig. Vgl. R.Ger. VI Nr. 80; Preufs.A.G. z. Grdb.O. Art. 12, Bayr. A.G. z. B.G.B. Art. 128; Hess. Ges. v. 16. März