§ 148. Begriff, Geschichte, Wesen und Arten der Reallasten. 713
von denen sie sich andererseits durch das Haftungsverhältnis hin-sichtlich der einzelnen Leistungen grundsätzlich unterscheidet 44 .
IY. Arten. Die Reallasten lassen sich unter verschiedenenGesichtspunkten in Arten einteilen.
1. Vor allem sind heute von den privatrechtlichen Real-lasten die öffentlich rechtlichen Lasten der Grundstücke, dieim älteren deutschen Recht mit ihnen Zusammenflüssen, scharf zusondern. Sie sind für das geltende Recht überhaupt nicht „Real-lasten“ im technischen Sinn 46 und somit den Vorschriften des bürger-lichen Rechts über Reallasten nicht unterworfen 46 . Demgemäfssind sie auch der Eintragung in das Grundbuch nicht nur nichtbedürftig, sondern ihr regelmäfsig durch das Landesrecht ganz ent-zogen 47 . Allein sie begründen eine inhaltlich der Reallast gleich-artige Eigentumsbeschränkung. Denn sie gewähren gleichfalls einRecht auf wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstücke 48 .Und sie sind gleichfalls durch eine dingliche Haftung des Grund-vermögens für fällige Leistungen gesichert und nur durch einenVorrang bei der Befriedigung aus dem Grundstücke vor den privat-rechtlichen Lasten bevorzugt 49 . In vielen Punkten daher sind dieRechtssätze über Reallasten auch für sie mafsgebend.
Welche Lasten als öffentliche Lasten der Grundstücke gelten,bestimmt das öffentliche Recht und somit in der Hauptsache das
44 Bei den Dienstbarkeiten hat dafür der Berechtigte hinsichtlich der ihmgebührenden Sachnutzung den bei der Reallast ausgeschlossenen unmittelbarenZugriff auf den Sachkörper.
46 Vgl. Altenb. A.G. z. B.G.B. § 86: „gelten nicht als Reallasten“.
46 Dies versteht sich hinsichtlich der Vorschriften des B.G.B. von selbst;hinsichtlich der landesgesetzlichen Vorschriften gilt es, soweit nichts anderesbestimmt ist.
47 A.G. z. B.G.B. f. Meckl. § 85 (83), Weim. § 124, Rudolst. Art. 38,Reufs ä. L. § 102; A.G. z. Grdb.O. f. Preufs. Art. 11, Sachs. § 12, Hess.Art.il,Oldenb. § 6 (Birkenf. § 5, Lüh. § 5), Anh. Art. 12, Koh.-Goth. Art. 7, Altenb.§ 4, Lipp. § 9, Schaumb. § 20, Rudolst. Art. 8. — Nach Brem. A.G. z. B.G.B.§ 15 sind jedoch die öffentlichen Lasten aufser den Realsteuern und denStrafsenbeiträgen der Anlieger zwar nicht eintragungshedürftig, aber ein-tragungsfähig. Vgl. auch Rudolst. A.G. z. B.G.B. Art. 38 § 2—3 über schoneingetragene öffentliche Lasten.
48 Als Passiva des Grundvermögens werden sie in B.G.B. § 1047 be-handelt. Vgl. ferner § 436.
48 Zw.V.G. § 10 Z. 3, § 56, § 156. Vgl. Kob.Goth. A.G. z. B.G.B. Art. 29(Erlöschen der Haftung für Rückstände mit Ablauf von zwei Jahren vor derBeschlagnahme); Braunschw. § 38—39; Altenb. § 87—88.