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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
schwert und als dingliche Schuld bezeichnet werden kann 40 . Dieauf ein Tun gerichtete dingliche Last als solche legt freilich demEigentümer keinerlei persönliche Verpflichtung auf und begründetgegen ihn keinerlei persönlichen Anspruch. Allein sie verpflichtetihn als Eigentümer für die Dauer und den Bereich seiner Grund-vermögensträgerschaft und erzeugt gegen ihn einen hiernach be-messenen dinglichen Anspruch 41 .
Weil und soweit nun aber das dingliche Nutzungsrecht einendinglichen Anspruch auf die einzelne fällige Leistung enthält, bedarfes notwendig der Ergänzung durch ein dingliches Haftungsrecht,durch das allein die Erfüllung der dinglichen Schuld gewährleistetwird. Die Sachhaftung bildet also einen Wesensbestandteil der Real-last, da ohne sie die Reallastberechtigung als dingliches Recht nichterzwingbar und somit kein in sich vollendetes Sachherrschaftsreehtwäre. Hierdurch nähert sich die Reallast den Grundpfandrechten.Allein während die Grundpfandrechte in erster Linie Haftungsrechtesind, bleibt die Reallastberechtigung ein durch Sachhaftung ge-sichertes Nutzungsrecht. Dies zeigt sich namentlich darin, dafshier für das Recht im Ganzen eine selbständige Sachhaftung nichtbesteht 42 . Vielmehr gleicht in Ansehung der Haftung des Grund-stücks für das Recht im Ganzen die Reallast den Dienstbarkeiten 48 ,
40 Der Begriff der „dinglichen Schuld“ ist im Grundpfandrechte zurechtfertigen. Co sack, B.R. § 287, spricht nach dem Vorgänge von v. Mei-bom u. A. von einer „Realobligation“. Damit wird aber der Begriff insObligationenrecht hineingeschoben und überdies die Sonderung der Haftung vonder Schuld nicht ausgedrückt. Durchaus unzutreffend ist die Konstruktionals „Naturalobligation“, die Lehmann b. Stobbe S. 166 vorschlägt.
41 Die dingliche Klage ist nicht auf Leistung schlechthin, sondern aufLeistung aus dem Grundstück zu richten. Als korrekt im Sinne des B.G.B. giltes, sie überhaupt nur auf Feststellung der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckungwegen Nichtleistung zu stellen. Darin kommt aber nicht die Nichtexistenz, son-dern nur die rein sachenrechtliche Natur der dinglichen Schuld zum Ausdruck.
42 Darum hat der Berechtigte wegen der noch nicht fälligen Leistungenim Falle der Entwertung des Grundstücks durch Verschlechterung nicht diedem Grundpfandgläubiger nach § 1133 ff. zustehenden Rechte. Auch hat erwegen einer etwaigen Ablösungssumme nicht ohne weiteres das nach § 1200bei der Rentenschuld bestehende Recht der Befriedigung aus dem Grund-stücke. Vgl. unten § 149 II 1 S. 724. ■— Im übrigen tritt, wenn einerseitseine ablösbare Geldrente als Reallast mit Ausschliefsung der persönlichen Ver-pflichtung, andererseits eine Rentenschuld mit Ausschliefsung des Renten-schuldbriefes bestellt ist, der begriffliche Unterschied praktisch kaum zutage.
48 Die Sachhaftung ist also subsidiär und tritt nur hervor, wenn durcheinen außerhalb des Reallastverhältnisses entspringenden Vorgang (Zwangs-versteigerung, Enteignung) dem Gebrauchswert der Tauschwert substituiert wird.