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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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711
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§ 148. Begriff, Geschichte, Wesen und Arten der .Reallasten. 711

sachenrecktlichen Inhalt 38 . Ist die persönliche Haftung begründet,so tritt, da die persönliche Haftung ein Schuldverhältnis voraus-setzt, ein obligationenrechtlicher Inhalt hinzu. Allein diesesForderungsrecht ist ein abgeleiteter und nebensächlicher Bestand-teil der Reallastberechtigung. Notwendig mufs ihm ein dinglichesRecht gleicher Art zugrunde liegen, wie es im Falle mangelnderpersönlicher Haftung ausschliefslich besteht. Immer also bildetden Kern des Rechtes auf die einzelne fällige Leistung ein Rechtan der Sache, dessen Wesen durch den akzessorischen Anspruchgegen die Person nicht verändert wird 39 .

Seinem Inhalte nach ist das dingliche Recht grundsätzlich einNutzungsrecht. Es richtet sich aufwiederkehrende Leistungenaus dem Grundstücke. Daher ergreift es in erster Linie denGebrauchswert, nicht den Tauschwert der Sache. Das Grundstücksoll dauernd dem Berechtigten einzelne Nutzungen verschaffen, diean sich dem Eigentümer gebühren. Es mufs sich also um Leistungenhandeln, die mit den Mitteln und Kräften des Gutes bewirkt w r erdenkönnen. Sollen aber überhaupt wiederkehrende Leistungenausdem Grundstücke möglich sein, so mufs unterGrundstück eineSacheinheit verstanden werden, in der die zu leistenden Vermögens-gegenstände enthalten sind. Eine solche Sacheinheit bildet dasGrundstück nur, wenn es in Verbindung mit seiner wirtschaftlichenEinrichtung als ein Grundvermögen aufgefafst wird, das die seinemDienst gewidmeten körperlichen und unkörperlichen Gegenständeeinschliefslich eines gewissen Tätigkeitsbereiches mitumfafst undErträge in Frucht oder Rente abwirft. Erscheinen aber dieLeistungsgegenstände als Sachnutzungen, so kann auch die Leistungs-handlung in den Inhalt des dinglichen Nutzungsrechtes aufgenommenwerden. Denn die dem jeweiligen Eigentümer des Grundstückszugemutete Handlung ist nur das Mittel, um dem Berechtigten dieihm gebührende Grundstücksnutzung in Gestalt von Natural-früchten, Geldrente oder Diensten zuzuführen. So entspricht demBekommensollen des Berechtigten ein Leistensollen, das als Passiv-bestandteil des Grundvermögens den jeweiligen Eigentümer be-

38 Dann entspricht also das Recht auf die einzelnen Leistungen in dieserHinsicht vollkommen dem Recht auf Grundschuldzinsen oder Renten ausRentenschuld.

39 Hierin liegt der'Unterschied von dem Recht auf Hypothekenzinsen, beidem begrifflich das persönliche Forderungsrecht das Hauptrecht und das ding-liche Recht das Nebenrecht ist.