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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
aus dem sich die Auffassung der Reallast als eines ausgesondertenTeiles der Sachherrschaft ergebe 34 .
4. Das wahre Wesen der Reallast ist in der Tat auch fürdas heutige Recht nur mit Hülfe der deutschrechtlichen An-schauungen zu bestimmen, die im Laufe der Zeit zwar eine Um-bildung erfahren haben, in ihrem Kern jedoch erhalten und nachmannigfacher Verdunkelung im modernen Recht und namentlichauch im neuen bürgerlichen Recht wieder zum Durchbruch ge-langt sind 35 .
Die Reallast ist Belastung eines Grundstücks mit einem be-grenzten dinglichen Recht. Als solche wird sie vom B.G.B.deutlich gekennzeichnet und den allgemeinen Vorschriften überRechte au Grundstücken unterworfen. Auch kann kein Zweifeldaran obwalten, dafs nicht blofs die Reallast im Ganzen, sondernauch jede einzelne fällige Leistung den Inhalt des dinglichenRechtes bildet 36 . Nach der gesetzlichen Regel entspringt jedochder dinglichen Last zugleich eine persönliche Haftung des Eigen-tümers für die während der Dauer seines Eigentums fällig werden-den Leistungen. Diese persönliche Haftung ist kein wesentlicherBestandteil der Reallast. Denn sie kann ausgeschlossen werden 37 .Überdies fehlt sie hei manchen bestehenden Reallasten. Auch fälltsie natürlich weg, wenn das belastete Grundstück in das Eigentumdes Berechtigten gelangt oder herrenlos wird. Besteht keine per-sönliche Haftung, so erschöpft sich das Rechtsverhältnis in seinem
34 So Gengier, Lelirb. S. 301 ff., Arnold, Zur Gesell, des Eigent.S. 85 ff., besonders aber für das ältere Recht Lehmann b. Stobbe S. 60,B.R. § 87 I. — Hierher gehört auch die Auffassung der Bestellung einer Real-last als Veräufserung eines intellektuellen Teiles des Eigentums (Aufnahme insMiteigentum) bei Runde, Leibzucht S. 411 ff.
36 Da dieselben deutschrechtlichen Grundbegriffe, die bei der Reallastlebendig geblieben sind, in anderer Gruppierung vom modernen Grundpfand-recht verwendet werden, kann die nähere Darlegung erst später erfolgen. Erstdie Heranziehung des Grundpfandrechts erbringt zugleich die volle Wider-legung der Behauptung Lehmanns (S. 61 ft'.), dafs die ältere deutsche Auf-fassung mit den heutigen sachenrechtlichen Grundbegriffen unvereinbar sei. —Bei der Bestimmung des heutigen Wesens der Reallast ist vom B.G.B. aus-zugehen. An sich bleibt es natürlich möglich, ältere Reallasten abweichendzu konstruieren. Doch wäre ein solches Verfahren nur gerechtfertigt, wennpositive Rechtssätze dazu zwängen. Dies ist aber nicht der Fall.
36 Dies ergibt sich aus B.G.B. § 1105 Abs. 1 in Verbindung mit § 1107und dem Wörtchen „auch“ in § 1108 Abs. 1.
37 B.G.B. § 1108.