§ 148. Begriff, Geschichte, Wesen und Arten der Reallasten. 709
liehen Last hinzutritt. Im übrigen suchen sie clie Möglichkeiteines derartigen dinglichen Rechts auf verschiedene Weise zu be-gründen. Manche begnügen sich, den Begriff der servitutes faciendidurch den Begriff eines eigenartigen dinglichen Rechts auf wieder-kehrende Leistungen aus der belasteten Sache zu ersetzen“ 0 .Andere glauben jede Schwierigkeit am einfachsten dadurch lösenzu können, dal's sie unter Berufung auf die Redeweise der Quellendas Grundstück selbst zum Schuldner erheben und den jedesmaligenBesitzer nur zur Vertretung des leistungspffichtigen Grundstücksberufen 81 . Wieder Andere erklären die Dinglichkeit der Reallast-berechtigung aus ihrer ursprünglichen Zugehörigkeit zu einemumfassenderen Herrschaftsrechte am Grundstücke 32 . Endlich istmehrfach die Erkenntnis durchgedrungen, dafs die Dinglichkeitder Reallasten mit der deutschrechtlichen Erweiterung des Such-begriffs zusammenbängt. In diesem Sinne wurde aus der Erstreckungder Gewere am Grundstück auf die zugehörige Fabrnis die Theorieeiner die Dinglichkeit der Reallasten vermittelnden Teilung derGewere abgeleitet 33 . Von anderer Seite aber wurde mehr oderminder deutlich darauf hingewiesen, dafs es der auch die Arbeits-kräfte und die Grundrente umfassende Begriff der Gutseinheit sei,
30 So Iläberlin a. a. 0. S. 147 ff. (die einzelne Leistung wird nach ihmdurch Verzug zu persönlicher Schuld). Vgl. auch Sohm, Z. f. d. P. u. ö. R.d. G. V 36; Seuff. XVII Nr. 85; R.Ger. XXIV Nr. 37.
31 Am schroffsten führt Dun eher a. a. 0. S. 61 die Personifikation desGrundstücks durch. Ähnlich Wolff I § 123, der den Besitzer des säumigenGrundstücks gleich dem Eigentümer eines Schaden stiftenden Tieres haftenläfst. Vgl. aber auch Unger I 557, v. Meibom a. a. 0. S. 453 u. 455,Seuff. XXIV Nr. 256 (der jedesmalige Besitzer habe als Vertreter des Grund-stücks zu leisten), Bnclika u. Budde V 193 (obligatio rei). — Wird mit derjuristischen Persönlichkeit des Grundstücks Ernst gemacht, so geht die Theoriein die obligationenrechtliche Auffassung über; Unger I 559 Anm. 20, RenaudS. 18 ff, Friedlieb S. 165 ff., Stobbe-Lehmann § 138 Anm. 22.
32 So Albreclit, Gewere S. 165 ff., der diese Ansicht später aufgegebenhat; Phillips § 117. Dabei bleibt die Dinglichkeit der verselbständigtenReallasten unerklärt. Vgl. Duncker S. 43 ff., Stobbe-Lehmann S. 57 ff.
33 Zunächst von Alb recht a. a. 0., besonders aber von Renauda. a. 0. S. 22 ff. Doch weifs Renaud auf diesem Wege nur die auf Natural-abgaben in Früchten oder Vieh gerichteten dinglichen Berechtigungen zu er-klären. Die Fronden scheidet er ganz aus, bei den Geldrenten behilft ersich mit der Annahme einer Übertragung der fertigen Form. Aufserdem ge-langt er nur zu einem Recht, den Zins zu nehmen, nicht zu einer Pflicht, ihnzu geben.