Druckschrift 
2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
Seite
708
Einzelbild herunterladen
 

708

Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

einzelnen Leistungen fest, nehmen aber in beiderlei Hinsicht eine-Mischung von Forderungsrecht und dinglichem Recht an. ZumTeil stellen sie zu diesem Behuf einen wenig abgeklärten Zwischen-begriff auf 27 . Zum Teil erklären sie die Reallast ihrem Kern nachfür eine Obligation und gestehen nur zu, dafs sich mit demForderungsrecht gegen den jedesmaligen Besitzer ein dinglichesRecht am Grundstücke verbindet 28 . Zum Teil endlich rücken siedas sachenrechtliche Verhältnis in den Vordergrund und nehmennur an, dafs für das Wesen der Reallast zugleich ein obligationen-rechtlicher Inhalt bestimmend sei 29 .

c. Die sachenrechtlichen Theorien halten die Reallast-berechtigung sowohl im Ganzen wie hinsichtlich der einzelnenLeistungen für ein dingliches Recht und nehmen daher den An-spruch auf ein Tun des Besitzers in den Inhalt des Rechtes amGrundstück auf. Sie können natürlich nicht leugnen, dafs vielfacheine persönliche Verpflichtung des jeweiligen Besitzers zur Ent-richtung der in seiner Besitzzeit fälligen Leistungen besteht. Alleinsie sehen hierin, weil die persönliche Verpflichtung fehlen kannund oft fehlt, kein Wesensmerkmal der Reallast. Und sie meinen,dafs die persönliche Verpflichtung da, wo sie gilt, nur als akzesso-risches Element zu der die Leistungspflicht einschliefsenden ding-

27 So den Begriff dersubjektiv dinglichen Rechte, den Runde, Leib-zucht II § 26, und Eichhorn, P.R. § 162, verwerten. Oder den Begriff derdinglichen Forderungsrechte, der sich hei Mittermaier § 325 (bis zur3. Aufl.), Reyscher I § 255 u. Ortloff § 232 findet. Denselben Namen ver-wendet Pflüger a. a. 0. S. 292 ff., der aber von einem besonderen Begriff derDinglichkeit ausgeht. Ein durchweg aus dinglichen und obligatorischen Ele-menten gemischtes Recht nimmt auch Schmidt, Sachs. R. I 307, an. Vgl.über und gegen diese Theorie Wach ter II 314 ff., Duncker S. 28 ff., Fried-lieb S. 128 ff., Stobbe-Lehmann S. 55

88 So 0. M ü 11 e r a. a. 0. S. 6 ff., Cosack b. Gerber § 163, auchKöhler (oben Anm. 22). Insbesondere aber auch Lehmann b. StobbeS. 60 ff. (vgl. auch B.R. § 87), der die Dinglichkeit der Reallasten nach ältererdeutscher Rechtsauffassung zutreffend darlegt, für das heutige Recht jedocheinen damit unvereinbaren Begriff des dinglichen Rechts aufstellt. Die Real-lasten sind nach ihm heute in erster Linie Forderungsrechte, enthalten abervielfach Bestandteile, in denen die ehemalige Dinglichkeit nachwirkt. IhrWesen ist das einer obligatio in rem scripta, verbunden, soweit der Leistungs-inhalt es zuläfst, mit einem dinglichen Benutzungsrecht oder einem dinglichenAneignungsrecht an Ertragsteilen, geschützt meist durch ein bedingtes Ver-äufserungsreclit.

29 So Dernburg, B.R. § 199 III u. IV, Cosack, B.R. § 237 (rein ding-liches Recht aber am eignen oder herrenlosen Grundstück), Endemann, B.R.§ 108, Landsberg § 162 Z. 7 c, § 197.