§ 148. Begriff, Geschichte, Wesen und Arten der Reallasten. 707
bindung gesetzt 22 . Alle diese Theorien fassen die Reallast imGanzen als eine an den Tatbestand des Grundbesitzes geknüpfteeinheitliche Obligation auf, die sich in die einzelnen Leistungs-pflichten spaltet, ohne sich in ihnen zu erschöpfen 23 . Da aber einederartige Obligation den römischen Grundbbegriffen widerspricht,hat man neuerdings den Versuch unternommen, das Dasein einesauf das Ganze gerichteten einheitlichen Rechts überhaupt zu be-streiten und die Reallast als eine blofse Summe einzelner Obliga-tionen, die unter bestimmten Voraussetzungen für den Grundbesitzerentstehen, zu konstruieren 24 . Damit hat die gewaltsame Umdeutungder Lebenserscheinung den Gipfelpunkt erreicht.
b. Die Mischtheorien erblicken das Wesen der Reallast ineiner inneren Verbindung von obligationenrechtlichem und sachen-rechtlichem Inhalt. Eine sehr verbreitete Meinung geht dahin, dafsdie Reallast im Ganzen eine dingliche Belastung des Grundstücks,die Verpflichtung zur einzelnen Leistung eine persönliche Schuldsei 26 . Dabei sucht man in verschiedener Weise, jedoch stets er-folglos, den Widerspruch zwischen dem Wesen des Ganzen und desTeils zu erklären 26 . Andere Theorien halten an der gleichartigenBeschaffenheit des Rechtes im Ganzen und der Rechte auf die
22 Köhler, Pfandrechtl. Forsch. (1882) S. 58 ff.: ohligationes in remscriptae verbunden mit pfandhafter Belastung des Grundstücks; anders jetztArch. f. c. Pr. (1901) S. 162 (ein dem Pfandrecht verwandtes Recht). — Dieactio in rem scripta figuriert schon bei Seuffert, Pand. I § 23. Von einerobligatio in rem scripta sprechen auch Lehmann b. Stobbe S. 63 (untenAnm. 28) und Co sack, B.R., 3. Aufl. II 274.
23 Vgl. bes. Gerber, Jalirb. f. D. 1147, VI 266ff. Stobbe § 101 paral-lelisiert die einzelnen Leistungspflichten mit den Zinsverpflichtungen aus einerin einem Inhaberpapier verkörperten Obligation.
24 Mitteis, Die Individualisierung der Obligation (1886) S. 35. Auchv. Schwind a. a. 0. S. 120 ff. hält den Gesamtbegriff für eine blofse Abstrak-tion, geht aber nicht so weit, wie Mitteis.
25 So zuerst Wächter, Erörter. I 121, Württ. P.R. II 310 ff. FernerUnger I 553 ff.; Maurenbrecher § 320; Walter § 148; Beseler § 190Anm. 5; v. Meibom, Jalirb. des gern. R. IV 503 ff.; Förster § 188; Eck,Art. „Reallasten“ in Holtzendorffs Rechtslex. III 265; Kühnast, Unter-suchung des Begriffs der Grundschuld, 1877, S. 59 ff.; für das Bayr. R. auchRoth, Bayr. C.R. § 171 Anm. 15; Kyllmann, Ist die Reallast ein dinglichesRecht? Berlin 1892. — Ebenso R.Ger. XVI Nr. 30.
20 Beseler a. a. O. meint, es handle sich nicht um Teile, sondern umFolgen des dinglichen Rechtsverhältnisses. Kühnast a. a. O. S. 60 sprichtvon einer „Funktion“ des dinglichen Rechts, v. Meibom a. a. 0. S. 504 von„Früchten“ der Gesamtberechtigung. — Vgl. dagegen Alb recht a. a. 0.S. 317, Stobbe § 101, G. IIartmann, Obligation S. 151 Anm. 5.
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