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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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704
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704 Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

produktiven Sacheinheit. Als Bestnndteile des Grundvermögensgelten insbesondere auch die dem Grundstücke zugehörigen Fahrnis-stücke, seine Erträge an Früchten, Vieh und Gelderlös und dieihm dienenden Arbeitskräfte. So erscheint denn auch die Ver-pflichtung zur Abgabe eines Teiles der Erträge oder der Arbeitals eine das Grundvermögen für den Besitzer schmälernde dinglicheLast, das Recht auf den Empfang dieser Leistungen aus dem Grund-vermögen als ein aus dem Eigentum herausgehobenes dinglichesRecht. Unverkennbar hängt diese Auffassung, soweit sie sichauf die Arbeitskräfte erstreckt, mit der alten Grundhörigkeitzusammen; gerade darum mufsten die Fronden, sobald die Arbeitnicht mehr als Zubehör des Bodens, sondern als Ausflufs der freienPersönlichkeit empfunden wurde, dem Rechtsbewufstsein wider-streben. Offenbar wurzeln ferner die Reallasten, soweit sie un-mittelbar den Fruchtertrag ergreifen, im System der Naturalwirt-schaft; gerade darum mufsten die Zehnten und die Naturalzinsedurch die Entwicklung der Geldwirtschaft veralten. Dagegen ent-sprechen die dinglichen Geldrenten der Behandlung des Grund-stücks als eines zur Hervorbringung einer Bodenrente befähigtenund bestimmten Bodenkapitals; darum wurden sie vom Stadtrechtbevorzugt und mehr und mehr im Sinne einer Auffassung aus-gestaltet, die im Grundvermögen eine Werteinheit und im Renten-bezugsrecht ein dingliches Wertanteilsrecht erblickte 14 .

2. Auch nach der Rezeption erhielt sich in Theorie,Praxis und Gesetzgebung die Behandlung der Reallasten als sachen-rechtlieher Verhältnisse. Kam dies doch schon in dem jetzt erstgeprägten GattungsnamenReallast oderonus reale zu unzwei-deutigem Ausdruck 15 . Sobald man aber den Versuch machte, dieReallasten mit den vom römischen Recht gebotenen Begriffen zukonstruieren, wurde man durch ihren auf ein Tun gerichtetenInhalt in Verlegenheit gesetzt. Hauptsächlich waren es zweiTheorien, die einander gegenübertraten. Eine mehr romanistischeTheorie verlegte, um mit dem römischen Begriff der jura in realiena in Einklang zu bleiben, den sachenrechtlichen Inhalt derReallasten ausschliei'slich in eine pfandartige Haftung der Sache,erklärte dagegen die zugrunde liegende Leistungspflicht im Wider-

14 Unten § 152.

16 Oben Anm. 6. Besonders bestimmt heifst es in der latein. Über-setzung des Preufs. L.R. von 1620 (d. a. 1623, b. Kraut § 111 Nr. 10b): eensusenim et publicarum pensitationum onera realia sunt, quae personam minimeconcernunt, sed cum ipsa re in emptorem transeunt.