§ 148. Begriff, Geschichte, Wesen und Arten der Eeallasten. 705
spruch mit der tatsächlichen Rechtsgestaltung für eine gewöhnlicheObligation; sie gelangte daher zu der Annahme eines Forderungs-rechts, mit dem eine Hypothek verbunden sei 16 . Eine mehr germa-nistische Theorie hielt im Einklang mit der tatsächlichen Rechts-gestaltung daran fest, dafs die Leistungspflicht selbst zum Inhaltdes sachenrechtlichen Verhältnisses gehöre, vergewaltigte aber, umein solches dingliches Recht auf ein Tun unter den jura in re alienaunterzubringen, den römischen Servitutenbegriff; sie konstruiertedaher die Reallasten als servitutes faciendi oder servitutes jurisGermanici 17 .
3. In der neueren Zeit wurde der Streit über das Wesender Reallasten durch die Reinigung der römischrechtlichen Begriffeeinerseits und die Wiederanknüpfung an die deutschrechtlichenBegriffe andererseits zugleich verschärft und vertieft. Es entstandeine Fülle verschiedener Theorien, die zum Teil auch auf diePraxis und die Gesetzgebung Einflufs gewannen. Den Hauptstreit-punkt bildete nach wie vor die Frage, ob und inwieweit die Real-last ein Forderungsrecht oder ein dingliches Recht begründe. Dochist auch eine Theorie aufgetaucht, die diese Frage von vornhereindurch die überraschende Entdeckung abschnitt, dafs die Reallastenüberhaupt keine Rechte, sondern nur Wirkungen schwebender Be-dingungen seien 18 . Eine andere Theorie lehnt die Unterstellung
16 So Carpzov, Jurispr. Rom.-Saxon. I c. 28 d. 54; Schilter, Prax.jur. Rom. exerc. 39 § 96; Mevius, Jus Lubec. p. 7 dec. 49. Ähnlich nochUnterholzner, Verjährung (1828) II § 254. — Dieselbe Auffassung war inFrankreich verbreitet; Loy sei, Inst, coutumiöres (1846) liv. IV t. 1 Nr. 2;Egger, Vermögenshaftung u. Hypothek nach frank. R. (unten § 155 Anm. 1)S. 186 ff., 198 ff. — Unerklärt blieb dabei, dafs die angebliche persönlicheSchuld mit dem Wechsel des Grundbesitzes ihr Subjekt wechselt. Vgl.Duncker a. a. 0. S. 6 ff., Friedlieb, Reall. S. 120 ff., 154 ff., v. Meiboma. a. 0. S. 459 ff., Müller a. a. 0. S. 81 ff., Stobbe-Lehmann S. 50.
17 Titius, Diss. de servitute faciendi, Lips. 1710; Gerhard, Diss. deserv. in faciendo consistentibus, Jen. 1710; Heineccius, El. jur. Germ. I c. 2t. 5 § 131 ff.; Schmidt, Princ. jur. Germ. II t. 26 § 203; v. Selchow, El. jur.Germ. § 567 ff.; Bl uh me, Encykl. § 212 ff. ; so auch Bayr. L.R. II c. 7 § 2Nr. 1 u. Kreittmayr Anm. c; ältere Österr. G. b. Unger I 558 Anm. 17 ;Seuff. II Nr. 80, XVIII Nr. 15, XXXIV Nr. 16. — Vgl. Duncker a. a. 0.S. 11 ff., Friedlieb S. 124 ff., 156 ff., Gengier, Lehrb. S. 286.
18 Mann a. a. 0.; das Eigentum am Grundstück sei resolutiv bedingtdurch Nichtleistung, dem Berechtigten stehe ein suspensiv bedingtes Rechtam Grundstücke für den Fall der Nichtleistung zu. Obschon Schütze, Krit.V.Schr. XII 123 ff., diese Theorie für „des Rätsels Lösung“ erklärte und mitder Entdeckung der Nilquellen verglich, bedarf die verkünstelte Konstruktion
Bin ding, Handtuch. II. 3. II: Gierke, Deutsches Privatrecht. II. 45