§ 148. Begriff, Geschickte, Wesen und Arten der Reallasten. 703
III. Wesen. Das rechtliche Wesen der Reallasten bildetden Gegenstand eines alten Streites.
1. Nach der Auffassung des älteren deutschen Rechtssind die Reallasten zweifellos sachenrechtliche Gebilde. Das Grund-stück als solches ist mit der Verpflichtung zu wiederkehrendenLeistungen belastet und für deren Entrichtung verhaftet, wie diesdie Quellen in immer wiederkehrenden Wendungen dahin aus-drücken, dafs das Gut, der Hof, die Hufe usw. schulde, Zehntoder Zins geben, Frondienste leisten oder Gült zahlen solle 10 . Derjeweilige Besitzer des Grundstückes ist nur um des Besitzes willenund während der Dauer seines Besitzes verpflichtet und haftet nur.mit den Kräften des Gutes. Das gegenüberstehende Recht ist einHerrschaftsrecht an der Sache; ursprünglich Bestandteil eines um-fassenderen Herrschaftsrechtes am Grundstücke, löst es sich spätervon diesem als besonderes Herrschaftsrecht ah. Gleich anderendinglichen Rechten erscheint es in einer Gewere, sei es in einerdurch den Nutzungsbezug aus dem Gute bewährten oberen Saeh-gewere über der lediglichen Gewere des Besitzers, sei es dann ineiner blofsen Rechtsgewere an dem Zins oder der Rente * 11 . DieBegründung erfolgt durch dingliches Rechtsgeschäft, durch Vor-behalt bei einer Beleihung oder Auflassung oder durch besondereAuflassung 12 . Die Reallasten werden in die Grundbücher ein-getragen 1S . Sie geniefsen dinglichen Rechtsschutz. Das ganzeRechtsverhältnis trägt so durchweg die Züge einer Verteilung derSachherrschaft. Dabei aber liegt die Auffassung zugründe, dafsden Gegenstand der Sachherrschaft nicht das Grundstück als blofserSachkörper, sondern das Grundstück als Träger eines wirtschaft-lichen Bereiches bildet. Objekt des Eigentums und der vom Eigen-tum abgespalteten Rechte ist das Grundvermögen im Sinne einer
Landesrecht nicht abgeschafft werden und behält überall schon wegen B.G.B.§ 914 Abs. 3, 917, 1021 Abs. 2 u. 1022 praktische Bedeutung. Übrigens istdurch die A.G. zum B.G.B. die Bestellung von Reallasten durchweg nur be-schränkt, so dafs auch in den Gebieten des französischen Rechts gewisse Real-lasten wieder begründet werden können.
10 Gierke, Gen.R. II 106 ff.
11 Vgl. oben § 113 Aum. 20 u. 23 einerseits, Anm. 64 andererseits.
12 Vgl. oben § 117 Anm. 48, 51 u. 56 u. unten § 152.
13 Verzeichnisse der von abhängigen Höfen geschuldeten Abgaben undDienste haben zum Teil die Entwicklung der Grundbücher eingeleitet, Ein-tragungen von Renten in die Stadtbücher oder besondere Rentenbücher habenbei der Ausbildung des Grundbuchrechts eine wichtige Rolle gespielt; obenBd. I 294 ff.