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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

Setzung zwischen dem hier vielfach innig verwobenen öffentlichenund privaten Recht * * * * * * 7 .

In neuerer Zeit wurden mit der Durchführung der Grlind-en tlastung viele Reallasten beseitigt. Hatte das Stadtrechtschon seit dem Mittelalter auf die Befreiung der Grundstücke vonallen Reallasten mit Ausnahme ablöslicher Geldrenten hingearbeitet,so räumte die moderue Agrargesetzgebung auch auf dem Landemit den meisten Grundzinsen, Zehnten und Fronden und densonstigen ewigen und unablöslichen Grundlasten auf. Die politischenBestrebungen auf Wegschaffung der Reste der alten Herrschafts-ordnung und die wirtschaftlichen Neigungen zur Entfesselung desEigentums reichten sich hierbei die Hand. Gleichzeitig wurde dieNeubegründung der aufgehobenen oder auf Grund der Ablösungs-gesetzgebung ablösbaren Reallasten verboten.

Doch blieb in Deutschland das Rechtsinstitut der'Real-lasten als solches von der Grundentlastung unberührt. Nur dasfranzösische Recht hat die Reallasten völlig abgeschafft. Im übrigenwurde, von dem Fortbestände ablösbarer Reallasten bis zur Durch-führung der Ablösung abgesehen, auch die Neubegründuug gewisserReallasten nach wie vor zugelassen und zum Teil sogar, wie durchdie preufsische Renteugütergesetzgebung, der Kreis der zulässigenReallasten wieder erweitert. Demgemäfs hat auch das B.G.B. dieReallasten anerkannt und geregelt 8 , stellt aber dem Landesrechtihre Ausschliefsung oder Einschränkung frei 9 .

Kursächs. Proz.O. v. 1622 t. 42 § 6 fafst Steuern, Zehnten und Renten als

Onera realia zusammen. Der Cod. Max. Rav. civ. begreift die Reallasten

unter den Servituten (II c. 7 Nr. 1) und handelt besonders vom Zehntrecht (II

c. 10) und den Fronden (II c. 11). Das Preufs. L.R. erwähnt den Gattungs-

begrifl derReallasten nur gelegentlich (I, 20 § 154156) gegenüber dem

Recht des Nutzungspfandgläubigers und handelt im übrigen nur von einzelnenArten (bes. II, 7 § 308 ff., 472 ff., II, 11 § 857 ff.). Das Bad. L.R. Art. 710a sq.regelt Zehnten, Gülten und Zinsen. Das Österr. Gb. spricht nur in § 443 vonden auf einer unbeweglichen Sache haftendenLasten. Allgemein tritt derGattungsbegriff der Reallasten in den Ablösungsgesetzen auf. Als be-sonderes sachenrechtliches Institut sind die Reallasten im Sachs. Gb. § 505 ff.geregelt.

7 Eine volle Scheidung öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Real-lasten wurde erst mit dem Schwinden der Patrimonialrechte durchführbar.

8 B.G.B. § 11051112. Auch der Schweiz. Entw. § 775786 regelt dieGrundlasten. Für die älteren Reallasten bleibt nach E.G. Art 184 dasbisherige Recht in Kraft. Doch sind sie durch einige A.G. zum B.G.B. denVorschriften des neuen Rechts unterstellt; so Weira. § 50, Kob.-Goth. Art. 36§ 2, Meining. Art. 18 § 2 (mit Vorbehalten in § 3), Altenb. § 85.

9 E.G. Art. 115. Das Rechtsinstitut der Reallasten als solches kann vom