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2 (1905) Sachenrecht
Entstehung
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701
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§ 148. Begriff, Geschichte, Wesen und Arten der Reallasten. 701

schliefslich des Heeres- und Gerichtsdienstes als feste Lasten aufdie Grundstücke gelegt waren, wurden die Grundlasten von derVerknüpfung mit herrschaftlichem Eigentum oder Obereigentumgelöst. Freilich erschien im Sinne des Mittelalters auch die kirch-liche oder weltliche Herrlichkeit, mit der sich solche Berechtigungenverbanden, als eine zugleich die Grundstücke umspannende Ober-herrschaft sachenrechtlicher Art 4 . Dafür aber trat hei den grund-herrlichen Reallasten das Eigentum des Berechtigten an den be-lasteten Gütern hinter dem patrimonialen Herrschaftsrecht zurück.

Endlich erfolgte schon im Mittelalter die Ausbildung von Real-lasten, die als selbständige dingliche Lasten rein vermögeus-rechtlicher Art jeden Zusammenhang mit der Herrschaftsordnungabstreiften. Es war das Stadtrecht, das mit der Hervorbringungdes Rentenkaufs zuerst diese Bahn beschritt. Nach dem Vorbildeder Renten und Gülten konnten dann auch andere wiederkehrendeLeistungen durch besonderes Rechtsgeschäft als selbständige ding-liche Lasten auf ein Grundstück gelegt werden 5 . Zugleich aber wardamit der Anstofs gegeben, bei den Grundlasten älterer Herkunftdas sachenrechtliche Verhältnis dem allgemeinen Herrschafts-verhältnis gegenüber wenigstens begrifflich zu verselbständigen.

Mit der Aufnahme des römischen Rechts kam dasüppige Wachstum der Real lasten zum Stillstände. Die über-kommenen Reallasten aber erhielten sich und wurden im gemeinenRecht und in den Partikularrechten als sachenrechtliche Verhält-nisse anerkannt. Allmählich drang die Auffassung durch, dafs essich hier um eine zusammengehörige Gruppe eigenartiger deutsch-rechtlicher Gebilde handle. Doch beschränkte sich die Gesetz-gebung meist auf gelegentliche Bestimmungen über Grundlastenoder die Regelung einzelner Arten von Grundlasten und uahm erstin neuerer Zeit den von der Theorie ausgebildeten Gattungsbegriffder Reallasten auf 6 . Auch erfolgte nur langsam die Auseinauder-

4 Sehr bezeichnend ist die Begründung des kirchlichen Zehntanspruchsin c. 26 X de decimis 3, 10 (d. a. 1199): Deus, cujus est terra .. ., deteriorisconditionis esse non debeat, quam dominus temporalis; . . videtur eniminiquum, si decimae, quas Deus in signum universalis dominii sibi reddi prae-cipiat, diminui valeant.

5 So z. B. das bei der Gutsabtretung dem bisherigen Eigentümer vor-behaltene Altenteilsrecht, die auf ein Grundstück verwiesene Witwenrente, dieErbabfindungsrenten usw.

6 Vgl. die Übersicht bei v. Schwind a. a. 0. S. 35 ff. Das Landr.des Herzogt. Preufsen v. 1620 IV 6, 3 § 1 charakterisiert Steuer, Zins, Schar-werk und andere Bürden als ein das Gut belastendesOnus reale. Die