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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
II. Geschichte. Das Rechtsinstitut der Reallast, demrömischen Recht mindestens als Privatrechtsinstitut unbekannt, istim deutschen Recht aus der Verknüpfung von Abgaben und Dienstenmit Grund und Boden hervorgegangen. Seine Entwicklung undBlüte war einerseits die Folge des wirtschaftlichen Übergewichtes,das der Grundbesitz errang, andererseits der Ausdruck der Neigung,die persönlichen Abhängigkeitsverhältnisse auf den Boden abzu-wälzen.
Den ältesten Keim der Reallasten bildeten die auf Grundpersönlicher Unfreiheit dem Herrn geschuldeten Leistungen.Abgaben und Dienste, die den unfreien oder hörigen Leuten beider Überlassung von Hofgütern zu selbständiger Bewirtschaftungauferlegt wurden, nahmeu in dem Mafse, in dem sie das empor-wachsende Hofrecht befestigte und begrenzte, zugleich die Naturvon dinglichen Lasten au 2 .
Mit der Entwicklung der Leiheverhältnisse entstanden Grund-lasten, die lediglich auf dinglicher Abhängigkeit beruhten.Was der freie Hintersasse als Entgelt für sein Besitzrecht aus demverliehenen oder aufgetragenen Gut an Zins oder Dienst schuldete,empfing der Grundherr kraft des ihm vorbehaltenen Eigentumsoder Obereigentums. Dies wirkte aber auf die Lasten der hörigenund unfreiwilligen Besitzer zurück. Auch sie wurden mehr undmehr in reine Grundlasten verwandelt, so dafs die Standeseigen-schaft auf das Gut als solches überging und Art und Mafs derZinse und Fronden nur noch durch die von der Person des Be-sitzers unabhängige Beschaffenheit des Gutes bestimmt wurden 3 .
Eine Fortbildung und Erweiterung des Systems der Grund-lasten lag in der Radizierung der auf Grund öffentlich recht-licher Unterwerfung geschuldeten Abgaben und Dienste.Seitdem die ursprünglich als Kirchensteuer beanspruchten Zehnten,die im Grafschafts- oder Immunitätsverbande wurzelnden Abgabenan Gerichts- und Vogteiherrn und die öffentlichen Dienste eiu-
2 Vgl. schon Tac. Germ. c. 25: frumenti modum dominus aut peeoris autvestis ut colono injungit; et servus liactenus paret. L. Bajuv. I, 14 § 6:servus autem ecclesiae secundum possessionem suam reddat tributa, opera verotres dies in hebdomada in dominico operetur, tres vero sibi faciat.
8 Vgl. über mansi ingenuiles, litiles und serviles, deren feste, jeden Be-sitzer treffende Belastung und die fortschreitende Radizierung der hofrecht-lichen Lasten Guerard, Polyptyque I 582 ff., Waitz, V.G. VII 362 ff., Lam-precht, Deutsch. Wirtschaftsleben I 1180 ff., Stobbe-Lehmann §137Anm. 14—16.