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2 (1905) Sachenrecht
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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.

ihnen gegenüber sofort fälligen Wertersatzforcierung verlangen 8e .Für Zinsen und andere ordnungsmäfsigerweise aus den Einkünftenzu bestreitende wiederkehrende Leistungen haftet ihnen überdiesder Niefsbraucher kraft zwingenden Rechtssatzes persönlich 87 . ImVerhältnis aber zwischen dem Vermögensherrn und dem Niefs-braucher bestehen gegenseitige Rechte und Pflichten auf Berichti-gung der Schulden aus dem Vermögen 88 .

Die Regeln über den Nielsbrauch an einem Vermögen müssen,wie auf den Niefsbrauch an einer Erbschaft, so auf den Niefsbrauchan einem anderen Sonder vermögen entsprechend angewandtwerden. Inwieweit das Rechtsverhältnis hinsichtlich der einzelnenzu dem Sondervermögen gehörigen Gegenstände im Sinne der Be-handlung des Vermögens als Einheit eigenartig ausgestaltet wird,hängt von der Vereinbarung oder der Anordnung des Erblassersab. Dies gilt namentlich auch bei dem Niefsbrauch an einemErwerbsgeschäft 89 . Dagegen mufs hinsichtlich der als Passiv-bestandteile des Sondervermögens zu erachtenden Schulden ohneweiteres die Vermögenseinheit durchgeführt und den Gläubigernein unantastbares Recht auf Befriedigung aus den dem Niefsbrauchunterworfenen Gegenständen und auf persönliche Inanspruchnahmedes Niefsbrauchers wegen der aus den Einkünften zu bestreitenden

86 B.G.B. § 1086. Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind inC.Pr.O. § 737738 geregelt.

87 B.G.B. § 1088 Abs. 12. Voraussetzung ist, dafs die Forderung schonbei Bestellung des Niefsbrauchs verzinslich oder auf wiederkehrende Leistungengerichtet war.

88 Der Vermögensherr hat das Recht, bei Fälligkeit einer Forderung(jedoch, soweit der Niefsbraucher sie aus den Einkünften zu befriedigen hat,erst bei dessen Verzug) die zur Schuldentilgung erforderlichen Gegen-stände nach billiger Auswahl zurückzuverlangen; er hat die Pflicht, in-soweit, als die zurückgegebenen Gegenstände ausreichen, den Gläubiger zu be-friedigen. Der Niefsbraucher hat das Recht, den Gläubiger in ordnungs-mäfsiger Weise aus dem Vermögen zu befriedigen und bei Gefahr im Verzügezu diesem Zweck, soweit er nicht Deckung in dem von ihm zu ersetzendenWert verbrauchbarer Sachen empfangen hat, auch einen geeigneten Ver-mögensgegenstand zu veräufsern; er hat die Pflicht, die aus den Einkünftenzu bestreitenden Zinsen und wiederkehrenden Leistungen zu berichtigen.B.G.B. § 1087 u. 1088 Abs. 3.

89 Uber einen durch Erbvertrag begründeten Niefsbrauch an einemHandelsgeschäft als Vermögenseinheit vgl. Beschl. des O.L.G. Dresden b.Seuff. XLV Nr. 109. Mangels anderer Bestimmung wird auch künftig an-zunehmen sein, dafs dem Niefsbraucher der sich aus dem Betriebe ergebendejährliche Reingewinn, wie dies in § 1655 des B.G.B. für die elterliche Nutz-niefsung vorgeschrieben ist, gebührt; vgl. Dernburg § 195 IV.