§ 147. Der Niefsbrauch.
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in Wahrheit gewollten und der Lebensanschauung entsprechendenVerhältnis, das auf ein Nutzungsrecht am Vermögen als einemeinheitlichen Ganzen abzielt 83 . Soweit die gesetzlichen Vor-schriften nachgiebiger Natur sind, ist ihre Abänderung im Sinnestärkerer Annäherung an das erstrebte Ziel möglich und je nachden Umständen als vereinbart oder vom Erblasser angeordnet an-zusehen 84 .
Unmittelbar durch das Gesetz werden hinsichtlich der Schulden-verhältnisse die Folgerungen aus dem Gedanken der Vermögens-einheit gezogen 86 . Die bei Bestellung des Niefsbrauchs bestehen-den vermögensrechtlichen Verbindlichkeiten des Bestellers oder imFalle des Niefsbrauches an einer Erbschaft die den Besteller alsErben treffenden Nachlafsverbindlichkeiten erscheinen als Passiv-bestandteile des dem Niefsbrauch unterworfenen Vermögens. Siebleiben daher zwar Schulden des Vermögensherrn; eine Gesamt-nachfolge findet nicht statt. Allein der Niefsbraucher erlangt nurdas Recht auf Genufs des nach ihrem Abzüge verbleibenden Rein-vermögens. Darum können die Gläubiger wegen aller solcherForderungen ohne Rücksicht auf den Niefsbrauch Befriedigungaus den dem Niefsbrauch unterworfenen Gegenständen oder, soweitdas Eigentum auf den Niefsbraucher übergegangen ist, aus der
83 Auf Belastung des Vermögens als Einheit richtet sich der zugrundeliegende (nach B.G.B § 313 an gerichtliche oder notarielle Form gebundene)schuldrechtliche Vertrag oder die zugrunde liegende Verfügung von Todeswegen.
84 Unabänderlich sind die mit dem Grundbuchrecht zusammenhängendenRechtssätze hinsichtlich der zum Vermögen gehörigen Grundstücke und Rechtean Grundstücken. Dagegen kann hinsichtlich der Fahrnis die Verfügungs-macht des Niefsbrauchers über einzelne Stücke und der Eintritt von Surro-gaten in das Niefsbrauclisverhältnis allgemein nach den für ein Inventargeltenden Regeln geordnet werden. Es ist ferner zulässig, unverbrauchbareSachen dem Eigentumsniefsbrauch und verzinsliche Forderungen dem schlichtenForderungsniefsbrauch zu unterwerfen. Auch steht nichts im Wege, an In-haberpapieren dem Niefsbraucher allein Besitz und Verwaltung einzuräumen.Alle einzelnen Befugnisse und Verpflichtungen des Niefsbrauchers gegenüberdem Eigentümer können dem Gedanken angepafst werden, dafs Substanzrechtund Nutzungsrecht an dem Vermögen als Einheit bestehen. Auf diese Weisekann namentlich dem überlebenden Ehegatten auch künftig durch Vermächtnisein der deutschen Leibzucht entsprechendes Recht an der Erbschaft verschafftwerden. Besser noch eignet sich freilich für diesen Zweck die Einsetzungzum Vorerben.
85 B.G.B. § 1086—1088. Vgl. Deml.urg 111 §195, Endemann § 106,Cosack § 217 c, Kipp S. 935 ff.. Ilellwig, Verträge auf Leistung an DritteS. 397 ff.