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Viertes Kapitel. Die begrenzten dinglichen Rechte.
Schaft. Nur au deu zu dem Papier gehörenden Zius-, Renteu-oder Gewiimanteilscheineu gebührt der Besitz ausschliefslieh demNiefsbraucher. Dagegen steht der Besitz des Stammpapiers unddes Erneuerungsscheins dem Niefsbraucher und dem Eigentümergemeinschaftlich zu 78 . Demgemäfs genügt hier auch zur Bestellungdes Niefsbrauches statt der Übergabe des Papiers die Einräumungdes Mitbesitzes 79 . Eigentümer und Niefsbraucher sind einanderverpflichtet, zu allen behufs ordnungsmäfsiger Verwaltung des Papier-besitzes erforderlichen Mafsnahmen mitzuwirken ; im Falle der Ein-lösung des Papiers gelten die Regeln über Wiederanlegung eineseingezogenen Kapitals. Eine dabei gezahlte Prämie ist Kapital-teil 80 .
Gehört ein derartiges Papier zu den verbrauchbarenSachen, so finden die Vorschriften über den SachniefsbrauchAnwendung. Der Niefsbraucher erlangt also mangels andererVereinbarung das Eigentum am Papier und folgeweise auch dasvolle Recht aus dem Papier und hat nur den Wert zu erstatten 81 .
VIII. Niefsbrauch an einem Vermögen. Der Niefs-brauch an dem Vermögen einer Person, dem der Niefsbrauch andem Bruchteil eines Vermögens und der Niefsbrauch an einer Erb-schaft gleichsteht, wird vom B.G.B. als Niefsbrauch an den einzelnenVermögensgegenständen behandelt. Er mufs an jedem einzelnenVermögensgegenstande besonders bestellt werden und erscheintnicht als einheitliches Recht, sondern als Summe von Niefsbrauchs-rechten, für die je nach der Beschaffenheit des Gegenstandes dieRegeln über Sachniefsbrauch oder Rechtsuiefsbrauch, Grundstücks-niefsbrauch oder Fahrnisniefsbrauch, Niefsbrauch an unverbrauch-baren oder verbrauchbaren Sachen gelten 82 .
Diese gesetzliche Konstruktion steht im Widerspruch mit dem
78 Vgl. hierüber und über den Anspruch jedes Teiles auf Herstellung vongebundenem mittelbaren Mitbesitz oben S. 168 Anm. 70.
79 B.G.B. § 1081 Abs. 2.
80 Oben S. 168 Anm. 69. Doch gehört eine Prämie, die blofse Zinsvergütungist, wie z. B. eine Konvertierungsprämie, dem Niefsbraucher.
81 B.G.B. § 1084. So z. B. bei einem in blanco indossierten Wechsel,einem Inhaberscheck, insbesondere aber allen zum Umsatz bestimmten Inhaber-p apieren und in blanco indossierten Orderpapieren, die zu einem Bankgeschäftoder sonstigen Erwerbsgeschäft gehören.
82 B.G.B. § 1085 u. 1089. Minder atomistiscb Säcbs. Gb. § 631—636, auchPreufs. L.R. I, 21 § 42 u. 71, Code civ. Art. 612. Dabei ist jedoch zu beachten,dafs nach B.G.B. bei der familienrechtlichen Nutzniefsung, weil sie kein Niefs-brauch ist, eine andere Auffassung durchgreift.